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EuGH Urteil vom 16.12.1992 - C-132/91, C-138/91, C-139/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Rechtsangleichung. Übergang von Unternehmen. Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsvertrags auf den Erwerber. Zulässigkeit. Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Weigerung des Arbeitnehmers, für den Erwerber zu arbeiten, die Fortführung des Vertrags mit dem Veräusserer vorzusehen. Nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Sinne von Artikel 7. Berücksichtigung der Auslegung der Vorschriften durch die nationalen Gerichte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen verwehrt es einem Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des Übergangs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie beim Veräusserer beschäftigt ist, nicht, dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräusserer für den Fall vorzusehen, daß ein Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Die Richtlinie steht dem auch nicht entgegen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis mit dem Veräusserer geschieht.

2. Unter „Rechts- oder Verwaltungsvorschriften” im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen sind die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats in dem Sinne zu verstehen, in dem sie v...

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