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EuGH Urteil vom 16.11.2023 - C-422/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Wandererwerbstätige. Soziale Sicherheit. Anzuwendende Rechtsvorschriften. Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Art. 5, 6 und 16. A1-Bescheinigung. Unrichtigkeit von Angaben. Widerruf von Amts wegen. Verpflichtung des ausstellenden Trägers, ein Dialog- und Vermittlungsverfahren mit dem zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats einzuleiten. Fehlen

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Art. 5-6, 16

 

Beteiligte

Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu

Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu

TE

 

Tenor

Die Art. 5, 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

der Träger, der eine A1-Bescheinigung ausgestellt hat und nach einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung der Angaben, die der Ausstellung der Bescheinigung zugrunde liegen, feststellt, dass diese Angaben unrichtig sind, die Bescheinigung widerrufen kann, ohne zuvor das in Art. 76 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung vorgesehene Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten einzuleiten, um die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-422/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy...

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