Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame Agrarpolitik. Direktzahlungen. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Art. 5 und Anhang IV. Mindestanforderungen für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Instandhaltung von Wegen, an denen öffentliche Wegerechte bestehen. Umsetzung durch einen Mitgliedstaat. Übertragung von Befugnissen auf die Regionalbehörden eines Mitgliedstaats. Gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung”
Beteiligte
Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs |
Tenor
1. Ein Mitgliedstaat darf in die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 Anforderungen hinsichtlich der Instandhaltung von sichtbaren Wegen, an denen öffentliche Wegerechte bestehen, aufnehmen, soweit diese Anforderungen zur Erhaltung der genannten Wege als Landschaftselemente oder gegebenenfalls zur Vermeidung der Zerstörung von Lebensräumen beitragen.
2. Haben regionale Behörden nach dem Verfassungssystem eines Mitgliedstaats Rechtsetzungsbefugnisse, liegt eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung nicht schon dann vor, wenn die betreffenden Stellen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Art. 5 und Anhang IV der Verordnung Nr. 1782/2003 unterschiedliche Standards erlassen.
Tatbestand
I...