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EuGH Urteil vom 16.01.2007 - C-265/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 4 Abs. 2a, Art. 10a und 95b. Zusätzliche Altersbeihilfe. Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung dieser Beihilfe an ein Wohnsitzerfordernis knüpfen. Beitragsunabhängige Sonderleistung. Aufnahme in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71

 

Beteiligte

Perez Naranjo

José Perez Naranjo

Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie

 

Tenor

Eine Leistung wie die im Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung unter der Überschrift „Frankreich” aufgeführte Zusatzbeihilfe stellt eine Sonderleistung dar. Die Prüfung der Art der Finanzierung der Zusatzbeihilfe anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen zeigt, dass ein ausreichend erkennbarer Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Sozialbeitrag und der in Rede stehenden Leistung fehlt, was zu der Schlussfolgerung führt, dass die Zusatzbeihilfe beitragsunabhängig ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale zutreffen, um die Beitragsabhängigkeit oder die Beitragsunabhängigkeit der in Rede stehenden Leistung abschließend festzustellen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 21. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2005, in dem Verfahren

José Perez Naranjo

gegen

Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie

erlässt

DER G...

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