Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwelt und Verbraucherschutz. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von n-Propylbromid als gefährlicher Stoff. Richtlinie 2004/73/EG. Richtlinie 67/548/EWG. Umsetzungspflicht
Beteiligte
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt berühren könnte, soweit sie n-Propylbromid als leichtentzündlichen (R11) und fortpflanzungsgefährdenden Stoff der Kategorie 2 (R60) einstuft.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Belgien) mit Entscheidung vom 17. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2008, in dem Verfahren
Enviro Tech (Europe) Ltd
gegen
Belgischer Staat
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Enviro Tech (Europe) Ltd, vertreten durch C. Mereu und E. Cusas, avocats,
- der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten im Beistand von P. Legros, S. Rodrigues und J. Sohier, avocats,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und A. Engman als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeins...