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Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [bis 01.06.2015]

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Art. 1 - 35 Richtlinie

[1] Diese Richtlinie gilt ab 1. Juni 2008; davon abweichend gilt Artikel 16 ab 1. August 2008.

Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich

 

(1)[1] Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

 

a)

(gestrichen)

 

b)

(gestrichen)

 

c)

(gestrichen)

 

d)

die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe,

die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.

(1) Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

a)

die Anmeldung der Stoffe,

b)

den Informationsaustausch über die angemeldeten Stoffe,

c)

die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Stoffen ausgehen könnten,

d)

die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder Umwelt gefährlichen Stoffe,

die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.

 

(2) 1Diese Richtlinie gilt nicht für die nachstehenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:

 

a)

Arzneispezialitäten für den Menschen und Tierarzneimittel, jeweils gemäß der Richtlinie 65/65/EWG[2], zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21 /EWG[3];

 

b)

kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG[4], zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/199/EWG[5],

 

c)

Stoffgemische, die als Abfälle in den Anwendungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG[6] und 78/319/EWG[7] fallen;

 

d)

Lebensmittel;

 

e)

Futtermittel;

 

f)

Schädlingsbekämpfungsmittel;

 

g)

radioaktive Stoffe gemäß den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 80/836/EWG[8];

 

h)

andere Stoffe oder Zubereitungen, für die gemeinschaftliche Anmelde- oder Genehmigungsverfahren bestehen und für die Anforderungen gelten, die den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

4Diese Richtlinie gilt au...

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