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EuGH Urteil vom 15.03.2001 - C-444/98, 5 C 444/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern. Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wohnsitzes. Gewährung einer Leistung für Arbeitslosigkeit von Grenzgängern bei Kurzarbeit. Auslegung der Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf zu- und abwandernde Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige. Auslegung der Begriffe Kurzarbeit und Vollarbeitslosigkeit

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 71 Abs. 1; EWGV 2001/83

Beteiligte

de Laat

R. J. de Laat

Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen

Tenor

1. Die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung anzusehen ist, müssen einheitlich und gemeinschaftlich sein. Diese Beurteilung kann sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten.

2. Wird ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf dessen Gebiet er wohnt, von demselben Unternehmen weiter beschäftigt, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, so ist er Kurzarbeiter und die Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Staates gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem Staat und ist er vollarbeitslos, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriter...

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