Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG. Mangelhafte Umsetzung. Zusätzlicher Anpassungszeitraum
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 geänderten Fassung verstoßen, indem es in Absatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel vorgesehen hat, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 11. April 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch L. Fragua Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen und der Richterin N. ...