Entscheidungsstichwort (Thema)
Führen der Bezeichnung eines Facharztes im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Arzt, dem in einem anderen Mitgliedstaat eine Bezeichnung verliehen worden ist, die in dem Verzeichnis des Artikels 7 dieser Richtlinie nicht für diesen Staat aufgeführt ist. Gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen. Fachärztliche Weiterbildung
Normenkette
Richtline 93/16/EWG Art. 10; Richtline 93/16/EWG Art. 19
Beteiligte
Tenor
1.
Ein Arzt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Facharztdiplom vorweisen kann, das aber in dem Verzeichnis der Facharztausbildungen in Artikel 7 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht aufgeführt ist, kann sich nicht auf Artikel 19 dieser Richtlinie berufen, um die im Aufnahmemitgliedstaat bestehende entsprechende Berufsbezeichnung eines Facharztes zu führen.
2.
Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 93/16 ist dahin auszulegen, dass er nur das Recht der Personen, die durch das mit dieser Richtlinie eingeführte System der gegenseitigen Anerkennung der Diplome begünstigt werden, zum Führen ihrer Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaates betrifft, ohne dass dadurch die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats beeinträchtigt wird, in seinem Gebiet das Führen einer Ausbildungsbezeichnung oder einer gleichwertigen Bezeichnung in einer anderen Sprache als der des Heimat- oder Herkunftsstaates zu gestatten.
Gründe
1.
Die Cour administrative hat mit Urteil vom 21. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 1999, gemäß Ar...