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EuGH Urteil vom 14.09.1999 - C-391/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanwendung des Ehegattensplitting auf beschränkt Steuerpflichtige zulässig, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten nicht zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Artikel 2 EG) ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die gebietsansässigen Eheleuten eine Steuervergünstigung wie diejenige, die sich aus der Anwendung des Splitting-Verfahrens ergibt, gewährt, die Gewährung dieser Steuervergünstigung an gebietsfremde Eheleute jedoch davon abhängig macht, daß mindestens 90 % ihres Welteinkommens in diesem Staat der Steuer unterliegen oder, wenn dieser Prozentsatz nicht erreicht wird, daß ihre in diesem Staat nicht der Steuer unterliegenden ausländischen Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, und damit die Möglichkeit offen hält, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem Wohnsitzstaat zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 48 Abs. 2

 

Beteiligte

Gschwind

Frans Gschwind

Finanzamt Aachen-Außenstadt

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

"Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - Gleichbehandlung - Gebietsfremde - Einkommensteuer - Veranlagung von Verheirateten"

In der Rechtssache C-391/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht Köln (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Frans Gschwind

gegen

Finanzamt Aachen-Außenstadt,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, G. Hirsch und...

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