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EuGH Urteil vom 14.01.2021 - C-441/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen. Wohl des Kindes. Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats, sich vor Erlass einer Rückkehrentscheidung zu vergewissern, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird. Unterscheidung allein anhand des Kriteriums des Alters des Minderjährigen, um ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Rückkehrentscheidung ohne nachfolgende Abschiebungsmaßnahmen

 

Normenkette

Richtlinie 2008/115/EG Art. 5 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1, 4, Art. 8 Abs. 1, Art. 10

 

Beteiligte

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

TQ

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

 

Tenor

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht.

2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Bu...

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