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EuGH Urteil vom 12.12.2013 - C-241/12, C-242/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwelt. Abfälle. Begriff. Verbringung von Abfällen. Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden. Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss

 

Normenkette

Richtlinie 2006/12/EG; Verordnung (EWG) Nr. 259/93

 

Beteiligte

Shell Nederland

Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV

Belgian Shell NV

 

Tenor

Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Sachverhalt, wie er den Ausgangsverfahren zugrunde liegt, eine Ladung Diesel, die versehentlich mit einem anderen Stoff vermischt wurde, nicht unter den Begriff „Abfall” im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Besitzer diese mit einem anderen Erzeugnis vermischte Ladung tatsächlich wieder in den Verkehr bringen will, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank te Rotterdam (Niederlande) mit Entscheidungen vom 11. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2012, in den Strafverfahren gegen

Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (C-241/12),

Belgian Shell NV (C-242/12)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftli...

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