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EuGH Urteil vom 12.09.2002 - C-351/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinien zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Begriff des Entgelts. Ruhestandsregelung für Beamte

Normenkette

EGV a.F. Art. 119

Beteiligte

Niemi

Pirkko Niemi

Verfahrensgang

Finnischer Vakuutusoikeus (Finnland) ()

Gründe

1.

Das Vakuutusoikeus (Sozialgericht) hat mit Beschluss vom 18. Januar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 21. September 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und derRichtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit von Frau Niemi (im Folgenden: Klägerin) gegen den Valtiokonttori (Rentenkasse des Staates), bei dem es um die Rechtmäßigkeit eines bindenden Vorbescheids der Rentenkasse darüber geht, von welchem Alter an sie Anspruch auf eine Altersrente haben wird.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 119 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag bestimmte:

Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.

Unter ‚Entgelt’ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

4.

Seit dem Inkra...

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