Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Urteil, mit dem eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße herabgesetzt wird. Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Betrags durch die Kommission. Pflicht zur Zahlung von Zinsen. Einstufung. Pauschale Entschädigung für die Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags der Geldbuße. Anwendbarer Zinssatz
Normenkette
AEUV Art. 266; AEUV Art. 340
Beteiligte
Kommission/ Deutsche Telekom
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-221/22 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. März 2022,
Europäische Kommission,vertreten durch D. Calleja Crespo, N. Khan, B. Martenczuk, P. Rossi und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Deutsche Telekom AGmit Sitz in Bonn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. von Köckritz, P. Lohs und U. Soltész,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, C. Lycourgos, E. Regan, F. Biltgen, N. Piçarra und Z. Csehi (Berichterstatter) sowie des Richters P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi, der Richter N. Jääskinen und N. Wahl, der Richterin I. Ziemele und der Richter J. Passer und D. Gratsias,
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2023,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europä...