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EuGH Urteil vom 09.03.2017 - C-398/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Personenbezogene Daten. Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten. Der Offenlegung im Gesellschaftsregister unterliegende Daten. Auflösung der Gesellschaft. Beschränkung des Zugangs Dritter zu diesen Daten

 

Normenkette

Richtlinie 95/46/EG Art. 6 Abs. 1 Buchst. e; Erste Richtlinie 68/151/EWG Art. 3

 

Beteiligte

Manni

Camera di Commercio,Industria, Artigianato e Agricoltura di Lecce

Salvatore Manni

 

Tenor

Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Verbindung mit Art. 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und j der Richtlinie 68/151 angeführten natürlichen Personen die mit der Führung des zentralen Registers oder des Handels- oder Gesellschaftsregisters betraute Stelle ersuchen können, auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu prüfen, ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach Auflösung der betref...

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