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EuGH Urteil vom 08.11.2007 - C-143/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Warenverkehr. Art. 28 EG und 30 EG. Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens. Eingeführte Arzneimittel, die im Einfuhrstaat nicht zugelassen sind. Werbeverbot. Richtlinie 2001/83/EG

 

Beteiligte

Ludwigs-Apotheke

Ludwigs-Apotheke München Internationale Apotheke

Juers Pharma Import-Export GmbH

 

Tenor

Ein Werbeverbot wie das in § 8 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens ist nicht anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der zuletzt durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung über die Werbung, sondern anhand der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Art. 11 und 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 zu beurteilen. Art. 28 EG und Art. 11 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen einem solchen Verbot entgegen, soweit es für die Übersendung von Listen nicht zugelassener Arzneimittel an Apotheker gilt, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist und die keine anderen Informationen als die über den Handelsnamen, die Verpackungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieser Arzneimittel enthalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. März 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2006, in dem Verfahren

Ludwigs-Apotheke München Internationale Apotheke

gegen

Juers Pharma Import-Export GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammer...

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