Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gerichtsstandsklausel. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel. Einigung der Vertragsparteien in Bezug auf diese Bedingungen. Gültigkeit und Genauigkeit einer solchen Klausel
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 23
Beteiligte
Hőszig
Hőszig Kft
Alstom Power Thermal Services
Tenor
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen des Auftraggebers – die in den Dokumenten, in denen die Verträge zwischen den Parteien niedergelegt sind, erwähnt werden und beim Abschluss der Verträge übermittelt worden sind – geregelt ist und als zuständige Gerichte diejenigen einer Stadt in einem Mitgliedstaat benennt, den Anforderungen dieser Vorschrift in Bezug auf die Einigung der Parteien und die inhaltliche Genauigkeit einer solchen Klausel genügt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Pécsi Törvényszék (Gerichtshof Pécs, Ungarn) mit Entscheidung vom 4. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2015, in dem Verfahren
Hőszig Kft.
gegen
Alstom Power Thermal Services
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin), des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas
Generalanwalt: M. Sz...