Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung aus Bürgschaftsverpflichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit Art. 23 LugÜ eine "Vereinbarung" erfordert, bezieht sich dies allein auf die Gerichtsstandsregelung, nicht auf das eine Rechtsstreitigkeit auslösende Rechtsverhältnis der Parteien.
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch ohne unmittelbare Kommunikation der hieran Beteiligten zustande kommen.
Normenkette
BGB § 126 Abs. 1; LugÜ Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; ZPO § 38 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Hof (Urteil vom 24.08.2018; Aktenzeichen 11 O 430/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Hof vom 24.08.2018, Az.: 11 O 430/16, aufgehoben.
II. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das für den Rechtsstreit zuständige Landgericht Hof zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche aus Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten geltend; die Parteien streiten hierbei um die Zuständigkeit des Landgerichts Hof.
Die Klägerin ist eine V.-Herstellerin mit Sitz im Landgerichtsbezirk Hof. Für ihren Herstellungsprozess benötigte die Klägerin eine neue Produktionsstraße, die sie mit drei Werklieferverträgen vom 24.01.2013 (Anlagen K 1 und K 2, im Folgenden "Verträge K 1 und K 2") und 11.02.2013 (Anlage K 3) bei der in L. / Schweiz ansässigen Firma B. AG zum Gesamtpreis von 2.930.000,- Euro bestellte.
In den beiden Verträgen K 1 und K 2 vom 24.01.2013 wurden zwischen den Vertragsparteien u.a. Lieferfristen sowie eine Anzahlung durch die Klägerin i.H.v. 35% des Festpreises gegen eine Bankbürgschaft der Beklagten (jeweils Ziff. 4 der Verträge) vereinbart.
Bezüglich des Vertrages K 1 mit einem Volumen von 2.130.000,- E...