Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zulässigkeit. Begriff ‚Gericht‘. Nationale Schiedskommission, die für die Dopingbekämpfung im Bereich des Sports zuständig ist. Kriterien. Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung. Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
Normenkette
AEUV Art. 267
Beteiligte
Tenor
Das von der Unabhängigen Schiedskommission Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 21. Dezember 2021 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Tatbestand
In der Rechtssache C-115/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Unabhängigen Schiedskommission Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 21. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2022, in dem Verfahren
SO,
Beteiligte:
Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA),
Österreichischer Leichtathletikverband (ÖLV),
World Anti-Doping Agency (WADA),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, T. von Danwitz, F. Biltgen und Z. Csehi, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter J.-C. Bonichot, S. Rodin, J. Passer (Berichterstatter), D. Gratsias, der Richterin M. L. Arastey Sahún und des Richters M. Gavalec,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: D. Dittert,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – von SO, vertreten durch Rechtsanwalt J. Öhlböck,
- – der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA), vertreten durch A. Sammer als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte P. Lohberger und A. Sc...