Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen Art. 49 EG-Vertrag und der Richtlinie 89/48/EWG durch die italienische Republik über eine allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome. Verstoß gegen Art. 43 bei Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes
Normenkette
EGVtr Art. 43; EGV Art. 49
Beteiligte
Kommission / Italien
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Italienische Republik
Tenor
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) sowie der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen, verstoßen, indem sie
unter Verstoß gegen Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) für Rechtsanwälte, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und ihre Tätigkeit in Italien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, ein allgemeines Verbot aufrechterhält, in Italien über die zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erforderliche Infrastruktur zu verfügen,
die Rechtsanwälte unter Verstoß gegen Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) verpflichtet, im Bezirk des Gerichts zu wohnen, in dessen Liste sie eingetragen sind, und
die Richtlinie 89/48 unvollständig umgesetzt hat, da es an einer Durchführungsregelung fehlt, die die Modalitäten der Eignungsprüfung für Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten festlegt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Gründe
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingega...