Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensmittel. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003. Raucharomen. Wahl der Rechtsgrundlage
Beteiligte
Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-66/04
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 11. Februar 2004,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell und M. Bethell als Bevollmächtigte im Beistand von Lord P. Goldsmith, QC, N. Paines, QC, und T. Ward, Barristers, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch K. Bradley und M. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Sims, E. Karlsson und F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-P. Keppenne, N. Yerrel und M. Shotter als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Schiemann sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und der Richter K. Lenaerts, P. Kuris, E. Juhász, A. Borg Barthet und M. Ilešič,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005,
nach Anhörung der Schlussantr...