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EuGH Urteil vom 06.04.2017 - C-58/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen. Verstoß. Fehlende Risikobewertung für den Hafen. Hafengrenzen, Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen. Fehlende Festlegung

 

Normenkette

Richtlinie 2005/65/EG Art. 2 Abs. 3, Art. 6-7, 9

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Europäische Kommission

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 3 sowie die Art. 6, 7 und 9 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen verstoßen, indem sie in Bezug auf die deutschen Häfen Düsseldorf, Köln-Niehl I, Godorf, Duisburg-Rheinhausen, Neuss, Duisburg Außen-/Parallelhafen, Krefeld-Linn, Stromhafen Krefeld, Duisburg Ruhrort-Meiderich, Gelsenkirchen und Mülheim des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland) versäumt hat, sicherzustellen, dass die Hafengrenzen festgelegt werden, Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen genehmigt werden sowie ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr zugelassen wird.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 1. Februar 2016,

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und L. Nicolae als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf...

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