Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio Epikrateias. Griechenland. Freier Dienstleistungsverkehr. Bestimmungen des Vertrages. Anwendungsbereich. Abgrenzungskriterium. Über den nationalen Rahmen hinausweisender Aspekt. Niederlassung des Leistungserbringers in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Erbringung der Dienstleistung. Beschränkungen. Verbot. Geltungsbereich. Unterschiedslos geltende Maßnahmen. Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Beziehung zwischen Tourismus- und Reisebüros, die in diesem Mitgliedstaat Tourismusprogramme organisieren, einerseits und Fremdenführern, die in diesem Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzen, andererseits als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt. Unzulässigkeit. Beschränkungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind. Zulässigkeit. Voraussetzungen. Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeininteresses. Wahrung des Arbeitsfriedens. Maßnahme, durch die ein Ziel wirtschaftlicher Art verfolgt wird. Ausschluß. Keine Notwendigkeit
Leitsatz (amtlich)
1 Artikel 59 des Vertrages ist nicht nur anwendbar, wenn der Erbringer und der Empfänger der Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, sondern immer dann, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist, und zwar unabhängig vom Niederlassungsort der Empfänger dieser Dienstleistungen.
2 Artikel 59 des Vertrages verlangt nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen von Dienstleistungserbringern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer wie für Dienstleistungserbringer anderer...