Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen. Beendigung eines Pauschalreisevertrags durch den Reiseveranstalter. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände. Verhinderung der Durchführung der Reise durch solche Umstände. Offizielle Empfehlung, die von Reisen in das Zielland wegen der Ausbreitung von Covid-19 abrät
Normenkette
RL 2302/2015/EU Art. 12 Abs. 3
Beteiligte
Tenor
Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
ist dahin auszulegen, dass
sich der Reiseveranstalter für den Nachweis, dass er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Bestimmung an der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags gehindert ist, auf die Veröffentlichung einer offiziellen Empfehlung durch die zuständigen Behörden berufen kann, die Reisenden davon abrät, sich in das betroffene Gebiet zu begeben, auch wenn der Reisende erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen, und es für den Reiseveranstalter nicht objektiv unmöglich gewesen wäre, diesen Reisevertrag durchzuführen. Eine solche Empfehlung kann jedoch insoweit keinen unwiderlegbaren Beweis darstellen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-546/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 29. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 2022, in dem Verfahren
GF
gegen
Schauinsland-Reisen GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte K...