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EuGH Urteil vom 04.02.2020 - C-515/17 P, C-561/17 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Nichtigkeitsklage. Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten. Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist

 

Normenkette

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 19; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47

 

Beteiligte

Uniwersytet Wrocławski / REA

Uniwersytet Wrocławski

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Republik Polen

Uniwersytet Wrocławski

 

Tenor

1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/REA (T-137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:407), wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache T-137/16 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. August 2017 (C-515/17 P) und am 22. September 2017 (C-561/17 P),

Uniwersytet Wrocławski mit Sitz in Wrocław (Breslau, Polen), vertreten durch A. Krawczyk-Giehsmann und K. Szarek, adwokaci, sowie durch K. Słomka, radca prawny,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Partei des Verfahrens:

Exekutivagentur für die Forschung (REA), vertreten durch S. Payan-Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand von M. Le Berre, avocat, und G. Materna, radca prawny,

Beklagte im ersten Rechtszug (C-515/17 P),

und

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, D. Lutostańska und A. Siwek-Slusarek als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,

K...

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