Entscheidungsstichwort (Thema)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Gericht, das nicht befugt ist, im Sinne von Art. 68 Abs. 1 EG den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Unzuständigkeit des Gerichtshofs
Beteiligte
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Tribunal de grande instance de Paris in der Rechtssache C-278/09 vorgelegten Frage nicht zuständig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) mit Entscheidung vom 6. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2009, in dem Verfahren
Olivier Martinez,
Robert Martinez
gegen
MGN Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung der Generalanwältin,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Herren Martinez, die in Frankreich wohnhaft sind, gegen die Firma MGN Ltd (im Folgenden: MGN), die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, in dem es um die Bestimmung des für die Entscheidung über die Haftungsklage zuständigen Gerichts geht, die die Erstgenannten gegen die Letztgenannte erhoben haben.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 61 EG bestimmt:
„Zu...