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EuGH Beschluss vom 15.10.2007 - C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07, C-410/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung

 

Beteiligte

Markus Stoß

Markus Stoß

Kulpa Automatenservice Asperg GmbH

SOBO Sport & Entertainment GmbH

Andreas Kunert

Avalon Service-Online-Dienste GmbH

Olaf Amadeus Wilhelm Happel

Land Baden-Württemberg

Wetteraukreis

 

Tenor

Die Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2007, in dem Verfahren

Markus Stoß

gegen

Wetteraukreis,

in der Rechtssache C-358/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in dem Verfahren

Kulpa Automatenservice Asperg GmbH

gegen

Land Baden-Württemberg,

in der Rechtssache C-359/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in dem Verfahren

SOBO Sport & Entertainment GmbH

gegen

Land Baden-Württemberg,

in der Rechtssache C-360/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in dem Verfahren

Andreas Kunert

gegen

Land Baden-Württemberg,

in der Rechtssache C-409/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2007, in dem Verfahren

Avalon Service-Online-Dienste GmbH

gegen

Wetteraukreis,

und in der Rechtssache

C-410/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2007, in dem Verfahren

Olaf Amadeus Wilhelm Happel

gegen

Wetteraukreis

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Y. Bot

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die unter Androhung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen die Sammlung von Wetten auf Sportereignisse ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verbietet, die aber durch die Einrichtung eines staatlichen Monopols die Erteilung dieser Genehmigung praktisch unmöglich macht.

2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 

Unterschriften

Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2005653

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