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EuGH Beschluss vom 13.02.2014 - C-555/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats’ im Sinne von Art. 267 AEUV. Tribunal Arbitral necessário. Zulässigkeit. Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel. Gültigkeitsdauer eines Zertifikats. Höchstdauer der Ausschließlichkeit

 

Normenkette

AEUV Art. 267; Verordnung (EG) Nr. 469/2009 Art. 13

 

Beteiligte

Merck Canada

Merck Canada Inc

Synthon BV

Accord Healthcare Ltd

Alter SA

Labochem Ltd

Ranbaxy Portugal – Comércio e Desenvolvimento de Produtos Farmacêuticos, Unipessoal Lda

 

Tenor

Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung dahin auszulegen, dass derjenige, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines ergänzenden Schutzzertifikats ist, nicht die gesamte nach diesem Art. 13 berechnete Gültigkeitsdauer eines solchen Zertifikats in Anspruch nehmen kann, wenn ihm mit einer solchen Dauer für einen Wirkstoff für mehr als 15 Jahre ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des aus diesem Wirkstoff bestehenden oder ihn enthaltenden Arzneimittels in der Europäischen Union eine Ausschließlichkeit zugutekäme.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral necessário (Portugal) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Oktober 2013, in dem Verfahren

Merck Canada Inc.

gegen

Accord Healthcare Ltd,

Alter SA,

Labochem Ltd,

Synthon BV,

Ranbaxy Portugal – Comércio e Desenvolvimento de Produtos Farmacêuticos, Unipessoal Lda,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund, der Richterin C. Toader (Berichters...

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