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EuGH Beschluss vom 12.05.2016 - C-692/15, C-693/15, C-694/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr. Rein interner Sachverhalt. Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2

 

Beteiligte

Security Service

Security Service Srl

Il Camaleonte Srl

Vigilanza Privata Turris Srl

Ministero dell'Interno

Questura di Napoli

Questura di Roma

 

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidungen vom 12. November 2015 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidungen vom 12. November 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2015, in den Verfahren

Security Service Srl (C-692/15),

Il Camaleonte Srl (C-693/15),

Vigilanza Privata Turris Srl (C-694/15)

gegen

Ministero dell'Interno (C-692/15 und C-693/15),

Questura di Napoli,

Questura di Roma (C-692/15)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot, C. G. Fernlund, S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV.

Rz. 2

Sie ergehen im Rahmen dreier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Security Service Srl (Rechtssache C-692/15), der Il Camaleonte Srl (Rechtssache C-693/15) und der Vigil...

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