Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Urteil vom 29.06.2015 - 4 CN 5.14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt. Normenkontrolle. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. GbR. Antragsbefugnis. Eigentum. Nutzungsrechte. „gewinnbringende Verwaltung und Vermietung” von Grundstücken. Wahrnehmung von Vermögensinteressen. Abwägungsgebot. Recht auf fehlerfreie Abwägung. privater Belang. Abwägungserheblichkeit. städtebaulicher Bezug. Darlegung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Aufgabe in der bloßen Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Grundeigentümer besteht, macht nur dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, selbst in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu sein, wenn sie darlegt, dass ihre Vermögensverwaltungsaufgabe in der konkreten Planungssituation einen schutzwürdigen städtebaulichen Bezug aufweist und deshalb für die Abwägungsentscheidung beachtlich war.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; GG § 109; BauGB § 1 Abs. 7

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Urteil vom 14.01.2014; Aktenzeichen 3 C 2295/12.N)

 

Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I

Rz. 1

Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 411 „Gewerbegebiet Seulberg II”, mit der die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, im Gewerbegebiet „sachgerechte Steuerungsinstrumente” für die Zulassung von Vergnügungsstätten zu erhalten sowie das im Plangebiet geltende generelle Einzelhandelsverbot „an die Ergebnisse des zur Beschlussfassung anstehenden Einzelhandelskonzeptes anzupassen”.

Rz. 2

Im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans liegt das Grundstück Industriestraße 29 (im Folgenden: planbetroffenes Grundstück), als dessen Eigentümer im Grundbuch die Gebrüder Joachim, Peter, Rolf und Wolfgang B. (im Folgenden: Gebrüder B.) zu je ¼ eingetragen sind.

Rz. 3

Mit Gesellschaftsvertrag vom 31. März 1998 gründeten die Gebrüder B. die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Gebrüder B. GbR (Antragstellerin), deren Zweck nach § 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages „die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des gemeinsam erworbenen Grundbesitzes”, u.a. des planbetroffenen Grundstücks, ist. Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages überlassen die Vertragsschließenden das Grundstück der Gesellschaft für deren Dauer zur Benutzung nach Maßgabe dieses Vertrages, wobei aber das Bruchteilseigentum der Gesellschafter an diesem Grundstück unberührt bleibt.

Rz. 4

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wandte sich die Antragstellerin gegen die Planung. Nach Satzungsbeschluss und ortsüblicher Bekanntmachung des Änderungs-Bebauungsplans stellte sie einen Antrag auf Normenkontrolle. Sie gab an, Eigentümerin des planbetroffenen Grundstücks zu sein. Nach Ablauf der Antragsfrist und nachdem die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation/Antragsbefugnis der Antragstellerin in Zweifel gezogen hatte, stellte die Antragstellerin richtig, dass nicht sie, sondern ihre Gesellschafter Miteigentümer des Grundstücks zu je ¼ seien.

Rz. 5

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren nach § 109 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten über die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags verhandelt. Er hat angenommen, dass die Antragstellerin als GbR nicht antragsbefugt ist und den Normenkontrollantrag deshalb insgesamt durch Endurteil abgewiesen. Auf eine Verletzung von Eigentumsrechten im Sinne des Art. 14 GG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil nicht sie, sondern ihre Gesellschafter (Mit-)Eigentümer des Grundstücks seien. Eine die Antragsbefugnis vermittelnde Rechtsposition ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt des durch die Grundstückseigentümer geschlossenen Gesellschaftsvertrages. Die hierauf ausgerichteten Interessen der Antragstellerin hätten von der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung eingestellt werden müssen.

Rz. 6

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Antragstellerin, dass das Normenkontrollgericht ihre Antragsbefugnis zu Unrecht verneint habe. Antragsbefugt könnten auch obligatorisch Berechtigte wie etwa Mieter oder Pächter sein. Ihr stehe eine viel stärkere Rechtsposition und ein viel stärkeres Nutzungsrecht zu als einem Pächter oder Mieter. Sie sei selbst Vermieterin und entscheide auch über die Art der Nutzung, ob sie also ein Mietoder Pachtverhältnis abschließe und zu welchem Zweck, auf welche Dauer und in welchem Umfang sie das Grundstück vermiete. Deshalb sei ihre Position derjenigen des Grundstückseigentümers näher als derjenigen des Mieters. Infolgedessen wirke sich jede die mögliche Nutzung beschränkende bauplanerische Festsetzung auf ihr Nutzungsrecht aus. Ihre Interessen seien auch abwägungsrelevant.

 

Entscheidungsgründe

II

Rz. 7

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.

Rz. 8

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin kann nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch den angegriffenen Änderungs-Bebauungsplan oder dessen Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Rz. 9

1. Auf eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 m.w.N. und Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2.02 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153 S. 73) kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sie – unstreitig – nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist. Das planbetroffene Grundstück steht im Eigentum der Gebrüder B..

Rz. 10

2. Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, durch den ÄnderungsBebauungsplan in ihr eingeräumten Nutzungsrechten verletzt zu sein. Denn vom Grundeigentum abgeleitete Nutzungsrechte an dem planungsbetroffenen Grundstück stehen ihr nicht zu.

Rz. 11

Zwar können nach der Rechtsprechung des Senats auch Personen, denen – etwa als Mieter oder Pächter – Nutzungsrechte übertragen worden sind, als Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen erleiden und deshalb im Normenkontrollverfahren – selbständig und unabhängig vom Eigentümer – überprüfen lassen, ob die ihre Nutzung beeinträchtigenden Festsetzungen unter beachtlichen Rechtsfehlern leiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1988 – 4 NB 5.88 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30, vom 18. Mai 1994 – 4 NB 27.93 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 90 und vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2.02 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153 = juris Rn. 4). Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings davon ausgegangen, dass der Antragstellerin solche aus Miete, Pacht oder anderen vergleichbaren Vertragsverhältnissen folgende Nutzungsrechte nicht übertragen worden sind.

Rz. 12

Aufgabe und Zweck der Antragstellerin ist nach § 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages die „gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des gemeinsam erworbenen Grundbesitzes”, u.a. des planbetroffenen Grundstücks. Zur Erfüllung dieses Gesellschaftszwecks schließt die Antragstellerin im Interesse ihrer Gesellschafter Miet- und Nutzungsverträge ab. Dass sie dabei – ihrem Vortrag entsprechend – im eigenen Namen vermietet und selbständig über die Art der abzuschließenden Vertragsverhältnisse entscheidet, ändert nichts daran, dass der jeweilige Mieter (§ 535 Abs. 1 BGB) oder Pächter (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) während der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus sonstigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin über eine als bloße Dienstleistung gegenüber den Eigentümern geschuldete gewinnbringende Vermietung oder Verpachtung hinaus auch selbst zur baulichen oder sonstigen Nutzung des planbetroffenen Grundstücks berechtigt wäre.

Rz. 13

3. Schließlich ergibt sich die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot; den von der Antragstellerin durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Verfügungsbefugnissen fehlt es an der hierfür erforderlichen städtebaulichen Relevanz.

Rz. 14

In der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 ≪221≫) ist anerkannt, dass ein „Recht” im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dessen Verletzung der Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend machen kann, auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot sein kann. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet” werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine Belange möglicherweise falsch abgewogen worden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 ≪Rn. 15≫). Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss der Antragsteller, der in einem Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend macht, einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung beachtlich war (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 219). Beachtlich sind dabei nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 ≪221≫ und vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 Rn. 15; siehe auch Beschluss vom 25. Januar 2001 – 6 BN 2.00 – juris Rn. 8).

Rz. 15

Die Antragstellerin macht geltend, durch den Gesellschaftsvertrag sei ihr die Aufgabe zugewiesen, den Grundbesitz ihrer Gesellschafter gewinnbringend zu verwalten und zu vermieten; zu diesem Zweck seien ihr bestimmte Verfügungsbefugnisse eingeräumt worden, die sie anstelle und im Interesse ihrer Gesellschafter wahrnehme. Jede die mögliche Nutzung der Grundstücke beschränkende und bestimmende bauplanerische Festsetzung wirke sich daher auf ihre Rechtsposition als Vermieterin und Verwalterin aus. Die Zwecksetzung der Gesellschaft werde durch die sich aus dem Änderungs-Bebauungsplan ergebenden „umfassenden Nutzungseinschränkungen erheblich in Frage gestellt”. Das führt nicht auf eine mögliche Verletzung eines für die Abwägungsentscheidung erheblichen Belangs. Wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, besteht der Zweck der Antragstellerin in der bloßen Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Eigentümer. Die Antragstellerin verfolgt keine eigenen Erwerbsinteressen und erst recht keine, die in irgendeiner Form einen städtebaulichen Bezug aufweisen würden, insbesondere besitzt sie keine Befugnis, das planbetroffene Grundstück selbst zu nutzen (vgl. oben). Ihr Zweck besteht auch nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes, denn ein solches kann nur von einer OHG oder einer KG betrieben werden (vgl. § 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB). Der Sache nach handelt es sich mithin um eine reine Grundstücks- und Vermögensverwaltung. Inwiefern eine solche einen für die nach § 1 Abs. 7 BauGB zu treffende Abwägungsentscheidung relevanten städtebaulichen Bezug aufweisen soll, ist nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. In einer Situation wie der vorliegenden wäre es ausschließlich Sache des Eigentümers und nicht des Vermögensverwalters, etwaige Beschränkungen in der Verwertbarkeit des planbetroffenen Grundstücks im Wege eines Normenkontrollantrags geltend zu machen. Die Gebrüder B. haben jedoch keinen Normenkontrollantrag gestellt.

Rz. 16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker, Dr. Külpmann

 

Fundstellen

BauR 2015, 1827

DÖV 2015, 933

VR 2015, 432

ZfBR 2015, 781

UPR 2015, 535

FuBW 2016, 595

FuHe 2016, 532

FuNds 2016, 592

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren