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BVerwG Urteil vom 09.12.2021 - 4 A 2.20

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung.

Rz. 2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist der 4. Abschnitt des in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz unter Nr. 8 aufgeführten Vorhabens "Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Klixbüll - Bundesgrenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV". Festgestellt ist im Wesentlichen die Errichtung einer 380 kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken Husum Nord und Klixbüll-Süd, die Errichtung des Umspannwerks Klixbüll-Süd, die abschnittsweise Mitführung der 110 kV-Leitungen LH-13-139 Husum-Breklum und LH-13-142 Breklum-Niebüll auf dem Gestänge der neuen 380 kV-Leitung sowie der Rückbau der 110 kV-Leitungen in den gemeinsamen Leitungsabschnitten.

Rz. 3

Im Bereich der Masten 1 bis 10 verläuft die geplante Höchstspannungsleitung auf dem Gemeindegebiet der Klägerin. Die Leitung beginnt östlich der Bundesstraße B 5 am Umspannwerk Husum Nord und nimmt ab Mast 2 die 110 kV-Leitung Husum-Breklum auf das Gestänge. Die letztgenannte Leitung verläuft bislang zunächst östlich, später westlich der Bundesstraße B 5. Zunächst war geplant, die streitgegenständliche Höchstspannungsleitung ebenfalls so zu führen. Nachdem die Bundeswehr eine Beeinträchtigung einer Richtfunkstrecke aufgrund der höheren Masten der 380 kV-Leitung geltend gemacht hatte, wurde die Trasse bei der 1. Planänderung ab Mast 7 nach Osten verschwenkt. Hierdurch rückt die Freileitung im Bereich von Mast 8 auf bis zu 160 m an ein durch Bebauungsplan ausgewiesenes Wohngebiet heran.

Rz. 4

Im Zuge dieser Planänderung forderte die Klägerin eine Verlegung der Richtfunkstrecke und eine Trassenführung westlich der Bestandstrasse der 110 kV-Leitung, hilfsweise auf der Bestandstrasse. Mit Beschluss vom 20. Januar 2020 stellte der Beklagte den Plan fest und wies die Einwendungen der Klägerin zurück.

Rz. 5

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt zu sein. Die Ausweisung neuer Baugebiete werde ihr unmöglich gemacht. Das durch die Errichtung eines Umspannwerks auf ihrem Gemeindegebiet notwendige Brandschutzkonzept sei nicht umgesetzt und ihre Freiwillige Feuerwehr nicht ausreichend ertüchtigt worden. Mast 8 der geplanten Leitung sei deutlich unter 200 m an die Wohnbebauung des neuen Plangebiets herangerückt, obwohl es sich bei der Richtfunkstrecke der Bundeswehr um eine nicht notwendige, nur mobile Funkstrecke handle. Es werde bestritten, dass der ursprünglich geplante Trassenverlauf die Funktion der Richtfunkstrecke nachteilig beeinflusst hätte. Darüber hinaus macht die Klägerin "weitere" Beeinträchtigungen durch Bau und Betrieb der Leitung geltend.

Rz. 6

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Januar 2020 für den Neubau der 380 kV-Freileitung Husum Nord - Klixbüll-Süd (Westküstenleitung Abschnitt 4) zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk Husum Nord und dem neu zu errichtenden Umspannwerk Klixbüll-Süd aufzuheben.

Rz. 7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Rz. 8

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Rz. 9

Sie halten die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 10

Die Klage bleibt erfolglos. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Rz. 11

A. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

Rz. 12

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von dem Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 11 m.w.N.).

Rz. 13

Die Klägerin macht eine Verletzung des aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts in Form der Planungshoheit geltend. Diese vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 43 Abs. 3 EnWG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 58 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - juris Rn. 85). Auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schützenswerter kommunaler Belang. Die gemeindliche Planungshoheit kann daher auch betroffen sein, wenn sich ein Fachplanungsvorhaben auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind (BVerwG, Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 ≪157 f.≫ m.w.N. und vom 10. April 2019 - 9 A 22.18 - BVerwGE 165, 185 Rn. 12).

Rz. 14

Es kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden, dass die Klägerin durch das Heranrücken der Leitung an beplante Gebiete in ihrer Planungshoheit betroffen ist. Ob der geltend gemachte Belang tatsächlich abwägungsbeachtlich ist und fehlerfrei berücksichtigt wurde, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 53 und vom 27. April 2017 - 9 A 31.15 - juris Rn. 12).

Rz. 15

B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rz. 16

1. Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 23, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 und vom 4. April 2019 - 4 A 6.18 - juris Rn. 40 m.w.N.). Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13, vom 28. November 2017 - 7 A 3.17 - NVwZ-Beilage 2018, 19 Rn. 53, vom 23. Juni 2021 - 7 A 10.20 - NVwZ 2021, 1696 Rn. 24 und vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UA S. 18).

Rz. 17

2. Zwingende Rechtsvorschriften, auf die die Klägerin sich berufen kann, sind nicht verletzt. Sofern die Klägerin Beeinträchtigungen durch "Elektrosmog" anführt, macht sie keine eigenen wehrfähigen Rechte geltend. Anforderungen des Immissionsschutzes - hier insbesondere Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) - dienen allein dem öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener, sind hingegen nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 64). Gleiches gilt für die gerügte Beeinträchtigung durch Lärm (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13).

Rz. 18

3. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 43 Abs. 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).

Rz. 19

Da die Klägerin lediglich die Verletzung von Vorschriften geltend machen kann, die ihrem Schutz dienen, ist die gerichtliche Abwägungskontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die eigenen, planfeindlichen Belange der Klägerin ausreichend ermittelt und bewertet worden sind und die für die Trassierung sprechenden planstützenden Belange so ausreichend ermittelt und bewertet sind, dass der Beklagte ihnen den Vorrang vor den Belangen der Klägerin einräumen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UA S. 18). In einem ersten Schritt muss die Klägerin daher zunächst substantiiert darlegen, dass sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen betroffen ist. Dies ist ihr nicht gelungen.

Rz. 20

a) Sofern die Klägerin eine erdrückende Wirkung der Leitung auf Grundstücke der Anwohner, Beeinträchtigungen der ortsansässigen Landwirte durch Ernteausfälle, Enteignungen und Bodenveränderungen sowie negative Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild anführt, handelt es sich um fremde Belange, die sie nicht geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 29 f., vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 14 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13).

Rz. 21

b) Die Klägerin rügt, ihre Freiwillige Feuerwehr sei für die Bekämpfung eines Brandes im Umspannwerk nicht ausreichend ertüchtigt worden, obwohl dem Vorhabenträger eine entsprechende Verpflichtung auferlegt worden sei. Die Feuerwehr stellt zwar eine kommunale Einrichtung dar, die grundsätzlich durch ein Fachplanungsvorhaben beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 und vom 3. November 2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Leitsatz 1). Die Errichtung des Umspannwerks Husum Nord, das auf dem Gemeindegebiet der Klägerin liegt, ist aber Gegenstand eines anderen, vorangegangenen Planfeststellungsbeschlusses.

Rz. 22

c) Die Klägerin ist nicht in ihrer Planungshoheit betroffen, weil wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen würden. Die planfestgestellte Trasse orientiert sich an dem Verlauf der bisherigen 110 kV-Leitung Husum-Breklum und der Bundesstraße B 5. Der Beplanbarkeit des Gemeindegebiets waren im Süden und Westen daher bereits ohne die streitgegenständliche Leitung Grenzen gesetzt, die sich durch die angegriffene Planung nicht wesentlich ändern. Auf den nordöstlichen und östlichen Bereich des Gemeindegebiets wirkt sich die Planung nicht aus.

Rz. 23

An diesem Ergebnis ändere der erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag der Klägerin, ihr sei aufgrund andernorts bestehender Planungshindernisse die einzig verbleibende, bereits angedachte Erweiterungsmöglichkeit genommen worden, nichts. Er ist unsubstantiiert geblieben und bereits deshalb nicht geeignet, einen abwägungserheblichen Belang darzutun. Insbesondere fehlte es an konkreten Angaben zu den jeweiligen Örtlichkeiten und den dort - schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - jeweils entgegenstehenden Planungshindernissen. Unabhängig davon ist der Vortrag verspätet. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Diese Bestimmung ist anwendbar: Das Vorhaben ist gemäß § 74 Abs. 2 UVPG, § 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.1.1 UVP-pflichtig. § 6 Satz 1 UmwRG geht § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG als Spezialvorschrift vor (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 A 4.19 - NuR 2021, 330 Rn. 17 m.w.N.).

Rz. 24

Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist daher grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Dies schließt späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 m.w.N.). Zur Fixierung des Verfahrensstoffs muss der Vortrag aber ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den Tatsachenkomplex verschaffen (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand September 2021, § 6 UmwRG Rn. 56 und 61). Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG lediglich angegeben, durch das planfestgestellte Vorhaben sei ihr "beispielsweise die Ausweisung neuer Baugebiete nicht mehr möglich". Dies genügt den Anforderungen nicht.

Rz. 25

Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 VwGO grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt wird oder es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkungen der Beteiligten zu ermitteln. Beides ist nicht der Fall.

Rz. 26

d) Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Beeinträchtigung eines bestimmten Baugebiets als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen kann. Dies wäre nur der Fall, wenn die Beeinträchtigung so erheblich wäre, dass sie sich nachhaltig auf die in der gemeindlichen Bauleitplanung zum Ausdruck gekommene städtebauliche Ordnung auswirkte. Erst dann wird nämlich die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte gemeindliche Planungshoheit und somit ein Recht betroffen, das dem Schutz der Klägerin dient (BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 ≪157 f.≫).

Rz. 27

Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, Mast 8 der Höchstspannungsleitung liege deutlich unter 200 m von der Wohnbebauung des neuen Bebauungsplangebiets entfernt. Es fehlen konkrete Angaben dazu, um welches Baugebiet es sich handelt, in welchem Stand sich die Planung befindet, welche Festsetzungen getroffen worden sind, inwiefern das Fachplanungsvorhaben diese Festsetzungen beeinträchtigt und welche Bedeutung das Baugebiet für die städtebauliche Ordnung der Klägerin hat. Dabei waren die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags eher hoch, weil eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin nicht naheliegt. Nach Aktenlage wirkt sich das Vorhaben lediglich visuell auf einzelne Grundstücke eines bereits vorbelasteten Baugebiets aus, das sich am Rand des Siedlungsbereichs befindet.

Rz. 28

Da die Klägerin eine Betroffenheit eigener abwägungserheblicher Belange nicht dargetan hat, kommt es auf die Ermittlung und Bewertung der planstützenden Belange, insbesondere der Belange der Bundeswehr, nicht mehr an.

Rz. 29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

 

Fundstellen

FSt 2022, 423

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