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BVerwG Beschluss vom 30.05.2000 - 8 B 37.00

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Verfahrensgang

VG Magdeburg (Aktenzeichen 7 A 396/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 entsprechend dargelegt sind, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.

1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil nach Meinung der Beschwerde das Urteil von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1994 – BVerwG 7 B 99.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 12 abweiche. Es ist schon zweifelhaft, ob das angefochtene Urteil – wie die Beschwerde geltend macht – den Rechtssatz enthält, Enteignungen nach dem Aufbaugesetz könnten überhaupt nur dann zur Restitution des Grundstücks führen, wenn der angekündigte Enteignungszweck auch verwirklicht worden sei. Der insoweit von der Beschwerde angeführte Satz der Entscheidungsgründe

„Als Entschädigungstatbestand kommt nur § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG in Betracht, weil der angekündigte Enteignungszweck auch verwirklicht worden ist.”

kann ohne weiteres auch so verstanden werden, daß im vorliegenden Fall nach dem festgestellten Sachverhalt allenfalls der genannte Schädigungstatbestand in Betracht zu ziehen sei, weil Anhaltspunkte für eine mögliche unlautere Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) nicht vorlägen, zumal der angekündigte Enteignungszweck auch verwirklicht worden sei. Selbst wenn man aber unterstellt, das Verwaltungsgericht sei von der in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtsansicht ausgegangen, die dann in der Tat von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abwiche, würde es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung fehlen, daß das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht.

Die Kläger haben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Verwaltungsgericht ihren Antrag nur damit begründet, daß ihnen eine Entschädigung für das enteignete Grundstück nicht gewährt worden sei. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Enteignung auf unlauteren Machenschaften beruhen könnte, insbesondere der geltend gemachte Enteignungszweck nur vorgeschoben (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1997 – BVerwG 7 C 25.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 344 ≪346≫ und vom 5. März 1998 – BVerwG 7 C 8.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 S. 421 ≪426 f.≫) oder der beabsichtigte und umgesetzte Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war (vgl. Urteil vom 31. August 1995 – BVerwG 7 C 39.94 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53 S. 142 ≪145 f.≫) sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch waren sie nach dem Akteninhalt sonstwie ersichtlich. Das angefochtene Urteil kann daher nicht auf der – unterstellten – Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen.

2. Die von der Beschwerde vorsorglich weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu, weil die Frage, wann eine Enteignung den Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaft erfüllen kann, in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) hinreichend geklärt ist. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

3. Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde legt nicht dar, warum das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, obwohl sich die Kläger weder auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG berufen, noch einen Sachverhalt vorgetragen haben, der einen entsprechenden Schädigungstatbestand nahe legen konnte. Es kommt hinzu, daß die anwaltlich vertretenen Kläger in der Vorinstanz keine Anträge zur Sachverhaltsaufklärung gestellt, sondern statt dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Im übrigen zeigt die Beschwerde keinerlei konkrete Beweismittel auf, die zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr greift sie in Wahrheit die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht an. Damit kann aber ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgreich begründet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Golze

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566843

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