Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 30.01.2018 - 9 B 20.17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht ist dieses nicht verpflichtet, auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen. Jedoch muss das Gericht den Schriftsatz jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterleiten. Diese Grundsätze gelten - unabhängig von der Ordnungsgemäßheit der Rechtsmittelbelehrung - auch im Verwaltungsprozess (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 ≪115≫; Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 ≪729≫).

2. Aus einem Verstoß gegen die Weiterleitungspflicht folgt nicht die Unbeachtlichkeit der fehlerhaften Rechtsmitteleinlegung. Vielmehr ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

Normenkette

VwGO § 124a Abs. 2 S. 1, § 60

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 15.03.2017; Aktenzeichen 9 LC 78/16)

VG Oldenburg (Urteil vom 01.06.2016; Aktenzeichen 1 A 3716/15)

 

Gründe

I

Rz. 1

Das Verwaltungsgericht gab der Anfechtungsklage der Kläger gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten statt und ließ die Berufung zu. Die Rechtsmittelbelehrung lautete hingegen, die Berufung bedürfe der Zulassung; der Antrag sei beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die Beklagte legte beim Oberverwaltungsgericht Berufung ein. Daraufhin forderte das Oberverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht auf, die Rechtsmittelbelehrung zu korrigieren; dann könne auch der Kläger erkennen, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen sei. Hiervon erhielten die Beteiligten einen Abdruck. Sodann änderte das Verwaltungsgericht sein Urteil bezüglich der Rechtsmittelbelehrung. Nachfolgend reichte die Beklagte die Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht ein, stellte jedoch beim Verwaltungsgericht keinen Berufungsantrag. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten verwarf das Oberverwaltungsgericht die Berufung.

II

Rz. 2

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Rz. 3

1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der Berufungsfrist entgegen § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beim Verwaltungs-, sondern nur beim Oberverwaltungsgericht eingelegt wurde. Die Notwendigkeit, die Berufung allein beim Verwaltungsgericht einzulegen, und die daraus folgende Unzulässigkeit einer nur beim Oberverwaltungsgericht eingelegten Berufung begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 ≪729≫). Auch sonst sind die Rügen der Beklagten unbegründet.

Rz. 4

a) Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, sie habe entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Denn sowohl die zunächst fehlerhafte als auch die mit Beschluss vom 4. Juli 2016 geänderte Rechtsmittelbelehrung wiesen darauf hin, dass das Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht einzulegen ist.

Rz. 5

b) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren - ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte als kommunale Gebietskörperschaft hierauf berufen kann - insoweit Rechnung getragen, als es mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 21. Juni 2016, von welchem dem Bevollmächtigten der Beklagten ein Abdruck zugeleitet wurde, ausdrücklich darauf hinwies, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Ob es unter diesen Umständen zusätzlich einer Weiterleitung der Berufung an das Verwaltungsgericht innerhalb der am 11. August 2016 abgelaufenen Berufungsfrist bedurft hätte, kann dahinstehen.

Rz. 6

aa) Die Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt nicht die Fristen im Rechtsmittelverfahren. Dieses ist nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen. Jedoch hat das Gericht jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Einen hinreichenden zeitlichen Abstand zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorausgesetzt, darf die Partei nicht nur auf die Weiterleitung des Schriftsatzes, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser noch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 ≪115≫; Kammerbeschlüsse vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343 und vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04 - NJW 2005, 2137 ≪2138≫). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Zivil-, sondern auch im Verwaltungsprozess (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 ≪729≫; a.A. zuvor OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 3 M 118/98 - NVwZ 1999, 201; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 4. September 1997 - Bs IV 68/97 - NJW 1998, 696 ___LT_′_GT___), und zwar auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß erfolgte.

Rz. 7

bb) Dahingestellt bleiben kann, ob eine Weiterleitungspflicht auch für ein unzuständiges Gericht besteht, das vorher nicht mit der Sache befasst war (offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343; OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 16 A 1968/97 - NVwZ 1997, 1235 ≪1236≫; hiervon ausgehend hingegen BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 ≪729≫; für eine uneingeschränkte Weiterleitungspflicht W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 60 Rn. 17, § 124a Rn. 18; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 36; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 42; einschränkend Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 28), oder ob eine Vorbefassung des Berufungsgerichts vorliegend daraus folgen kann, dass es mit Eingang der Berufungsschrift das Verwaltungsgericht angehalten hat, die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in seinem Urteil vom 1. Juni 2016 zu berichtigen.

Rz. 8

Denn selbst aus einem Verstoß gegen die vorbezeichnete Weiterleitungspflicht ergäbe sich nicht automatisch die Unbeachtlichkeit der fehlenden Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht. Folge einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens ist vielmehr, dass dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 ≪115≫; Kammerbeschlüsse vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343 und vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04 - NJW 2005, 2137 ≪2138≫; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 248 S. 47 f.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908). Einen dahingehenden Antrag hat die Beklagte indes weder gestellt noch hat sie innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, sodass gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht zu gewähren war.

Rz. 9

2. Die Revision ist darüber hinaus nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat, kann grundsätzlich - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 - juris Rn. 4). Mit der von der Beklagten aufgeworfenen Frage der Straßenbaulast für kombinierte Geh- und Radwege hat sich das Berufungsgericht aufgrund der Unzulässigkeit der Berufung nicht befasst.

Rz. 10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

JurBüro 2018, 448

BWV 2018, 134

DÖV 2018, 420

JZ 2018, 304

VR 2018, 252

BayVBl. 2018, 567

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Onboarding im öffentlichen Dienst
Onboarding im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst ist der Fachkräftemangel längst Realität. Wie gelingt es, neue Mitarbeitende erfolgreich zu integrieren? Petra Henning bietet einen praktischen Leitfaden für die Einarbeitung und das Teambuilding. Dabei geht sie gezielt auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ein.


Verwaltungsgerichtsordnung / § 124a [Zulassung der Berufung]
Verwaltungsgerichtsordnung / § 124a [Zulassung der Berufung]

  (1) 1Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. 2Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. 3Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren