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BVerwG Beschluss vom 30.01.2006 - 4 BN 55.05

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 19.08.2005; Aktenzeichen 7 D 108/04.NE)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

1. Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob es für einen Ausschluss von Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten wegen ihrer “Zentrenschädlichkeit” nur dann besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gebe, wenn die “Zentrenschädlichkeit” für alle ausgeschlossenen Sortimente (ggf. gutachterlich) untersucht und hinreichend sicher festgestellt worden sei. Sie schließt dem die Frage an, ob § 1 Abs. 3 BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO bei einem Ausschluss von Einzelhandel mit bestimmten Sortimenten wegen ihrer Zentrenschädlichkeit gebiete, die nicht zentrenrelevanten Sortimente (zumindest ausnahmsweise) zuzulassen. Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, die die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen ausschließt, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1 Abs. 9 BauNVO keine Bedenken bestehen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Allerdings muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (Senatsbeschluss vom 27. Juli 1998 – BVerwG 4 BN 31.98 – BRS 60 Nr. 29; vgl. auch Beschluss vom 8. November 2004 – BVerwG 4 BN 39.04 – BauR 2005, 513 zur Festsetzung eines Einzelhandelsbetriebs mit einer Nutzfläche von max. 400 m(2)). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Normenkontrollgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hinsichtlich der Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, hinsichtlich der Betriebe, die im Zusammenhang mit Kfz-bezogenem Handel stehen, sowie hinsichtlich von Tankstellenshops mit nicht mehr als 150 m(2) Verkaufsfläche um in der Realität existierende Betriebstypen handele. Insoweit wirft die Beschwerde keine Gesichtspunkte auf, die eine weitere Klärung in einem Revisionsverfahren erfordern würden. Ferner hat der Senat bereits dargelegt, das “Besondere” an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO bestehe nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssten. Vielmehr ist mit “besonderen” städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 77.84 – BVerwGE 77, 317). Auch insoweit zeigt die Beschwerde keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Denn sie zielt ersichtlich nicht darauf, ob sich die planende Gemeinde zur Erreichung der von ihr angestrebten städtebaulichen Zielsetzung einer so differenzierten Festsetzung im Bebauungsplan bedienen musste. Vielmehr hält sie den Ausschluss bestimmter Nutzungen in der Sache für zu weitgehend. Hierfür bietet jedoch nicht die Regelung in § 1 Abs. 9 BauNVO den Maßstab.

Auch soweit die Beschwerde auf das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit des Bebauungsplans verweist, ergibt ihr Vorbringen keinen weiteren Klärungsbedarf. Die Frage, in welchen Fällen eine Gemeinde Einzelhandelsbetriebe ausschließen und wann sie einen derartigen Ausschluss nur vornehmen darf, wenn sie für bestimmte Teilbereiche zumindest Ausnahmen vorsieht, lässt sich nicht in abstrakter Weise und losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls – auf die das Normenkontrollgericht vorliegend ausführlich eingeht – klären. Dies gilt auch, wenn man zugunsten der Beschwerde annimmt, dass sie diese Frage auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) behandelt wissen möchte. Dasselbe gilt für die von der Beschwerde lediglich im rechtlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 9 BauNVO aufgeworfene Frage nach der Reichweite der bei der Aufstellung des Bebauungsplans gebotenen Ermittlungen.

2. Auf die Frage, ob eine Schnellgaststätte mit Autoschalter bei typisierender Betrachtungsweise ein “wesentlich störender” Gewerbebetrieb im Sinne der BauNVO ist, käme es in einem Revisionsverfahren nicht an. Denn nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist der Bebauungsplan dahin zu verstehen, dass im Gewerbegebiet nicht etwa nur Betriebe zulässig wären, die das Merkmal “nicht wesentlich störend” einhalten. Vielmehr sind auch Anlagen nach der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998 zugelassen (Urteilsabdruck S. 26). Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht selbst davon ausgegangen, dass ein Schnellrestaurant mit Autoschalter “möglicherweise” nicht mehr das Merkmal “nicht wesentlich störend” erfüllt. Somit ist die von der Antragstellerin hervorgehobene Abgrenzung schon nicht entscheidungserheblich, so dass dahinstehen kann, ob insoweit überhaupt eine revisible Frage aufgeworfen wird.

Auch die Frage, ob ein Abwägungsdefizit dann nicht zu einem Abwägungsfehler führt, wenn dieses sich für den betroffenen Grundstückseigentümer wegen der Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nicht negativ auswirken wird, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass eine Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwägung gehalten sein kann, die Frage des Bestandsschutzes eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu beachten. Dabei kann die Abwägung fehlerfrei sein, wenn einem künftigen Interesse eines Grundstückseigentümers, seine Anlage beispielsweise nach einer Zerstörung wieder zu errichten, jedenfalls im Wege der Befreiung Rechnung getragen werden kann. Dies nimmt das Oberverwaltungsgericht hier an (vgl. Urteilsabdruck S. 28). Weitere Fragen von grundsätzlicher, also über die Besonderheiten des Einzelfalls hinausgehender, Bedeutung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3. Die Frage, ob es zu einer Absicherung von Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen bei einer bestehenden Gasfernleitung erforderlich ist, auch ein Geh- und Fahrrecht festzusetzen, oder ob nicht die Festsetzung eines Leitungsrechts ausreicht, lässt sich nicht als Rechtsfrage losgelöst von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls grundsätzlich klären.

4. Auch die Frage, ob zur Konkretisierung baulicher oder technischer Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bestimmte Immissions- oder Emissionsgrenzen im Bebauungsplan festgesetzt werden dürfen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 – BVerwG 4 B 91.97 – NVwZ 1998, 172; stRspr) So liegt es hier. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ermächtigt nur zur Festsetzung baulicher oder technischer Maßnahmen. Reine Emissions- und Immissionsgrenzwerte sind keine Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Beschlüsse vom 2. März 1994 – BVerwG 4 NB 3.94 – NVwZ 1994, 1009 und 8. August 1989 – BVerwG 4 NB 2.89 – Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17). Mit der Ergänzung um die Worte “bauliche und technische” wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässigen immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in der Weise hinreichend bestimmt sein müssen, dass ihnen die konkret zu treffenden Maßnahmen entnommen werden können. Dagegen sollten Emissions- und Immissionswerte, die der Bestimmung von Eigenschaften bestimmter Baustoffe dienen, nicht ausgeschlossen werden (vgl. den Entwurf der Bundesregierung zum BauGB, BTDrucks 10/4630, S. 72). In diesem Sinne können Grenzwerte der Konkretisierung von baulichen oder technischen Vorkehrungen dienen (vgl. auch Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rn. 206 zu § 9 BauGB; Gierke in: Brügelmann, BauGB, Rn. 467 zu § 9 BauGB). Hierzu kann auch die Vorgabe der Schalldämmwirkung zugunsten der Innenräume der an einer stark befahrenen Straße zulässigen Bebauung gehören. Im Übrigen hat der Senat zu der von der Beschwerde als geboten angesehenen Detailliertheit der Festsetzungen bereits hervorgehoben, dass die weiteren Einzelheiten gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden können (Beschluss vom 8. August 1989 – BVerwG 4 NB 2.89 – a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Gatz, Dr. Jannasch

 

Fundstellen

BauR 2007, 856

BBB 2006, 50

FSt 2006, 699

FuBW 2007, 637

FuHe 2007, 753

FuNds 2008, 376

IDAI 2007, 7

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