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BVerwG Beschluss vom 29.08.2000 - 11 B 48.00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erschließungsanlage. Privatstraße. Bestimmung zum Anbau. Erschließungseignung. selbständiger Erschließungscharakter. grundbuchmäßige Selbständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die grundbuchmäßige Selbständigkeit einer Privatstraße ist keine Voraussetzung dafür, sie als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB anzusehen.

 

Normenkette

BauGB § 123 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 23.12.1999; Aktenzeichen VGH 6 B 96.2048)

VG Regensburg (Entscheidung vom 23.04.1996; Aktenzeichen 11 K 94.0264)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 141 240 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

1. Einen für das angefochtene Urteil erheblichen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, hat die Beklagte nicht schlüssig bezeichnet. Voraussetzung dafür wäre, dass ein solcher Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in deren rechtlicher Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Die Rüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben worden, reicht hierfür nicht aus. Denn § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO, der im vorliegenden Fall eines nicht verkündeten, sondern gemäß § 116 Abs. 2 VwGO statt dessen zugestellten Urteils entsprechend gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1999 – BVerwG 8 B 67.99 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 6), lässt Ausnahmen von der in Satz 1 normierten Verpflichtung zu. Dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof von dieser Ausnahmeregelung hier zu Unrecht Gebrauch gemacht hat, trägt die Beschwerde nichts vor.

Auch die Rüge, das Urteil sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, ist nicht in schlüssiger Weise erhoben. Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – (BVerwGE 92, 367 ff.) ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Im Rahmen des Verfahrens nach § 116 Abs. 2 VwGO gilt dies ebenso mit der Maßgabe, dass es statt auf die Verkündung auf die durch die Niederlegung des Tenors dokumentierte Beratung ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1999, a.a.O., S. 7). Liegen zwischen diesem Termin und dem Absetzen des Berufungsurteils wie hier weniger als vier Monate, kann kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensverstoß angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1992 – BVerwG 5 B 69.92 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 38, und vom 21. Juli 1997 – BVerwG 3 B 146.97 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 31). Der Vortrag der Beschwerde, die vom Gemeinsamen Senat entwickelte Fünf-Monats-Frist setze nur eine äußerste zeitliche Grenze für die Niederlegung der Urteilsgründe und schließe nicht aus, dass bereits vorher eine nicht rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe zu einem absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO führe, enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof den ihm durch jene Grenze belassenen Spielraum hier rechtsfehlerhaft genutzt haben könnte.

2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beklagte ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 – BVerwG 1 B 44.88 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32, und vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde entnimmt zwar zutreffend der Entscheidung des Berufungsgerichts die rechtliche Feststellung, dass der Gesichtspunkt fehlender grundbuchmäßiger Selbständigkeit der Erschließungsanlage kein tragfähiger Einwand gegen die Annahme sei, es liege eine selbständige private Erschließungsanlage vor. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern den angezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1982 – BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 – (BVerwGE 66, 69 ff.) und vom 23. März 1984 – BVerwG 8 C 65.82 – (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42) der dem widersprechende Rechtssatz zu entnehmen sein soll, dass eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB dann nicht vorliegen könne, wenn die zu beurteilende Privatstraße nicht auf einem selbständigen Grundstück liege. Beide Entscheidungen enthalten weder ausdrücklich einen derartigen Rechtssatz noch Rechtsausführungen, aus denen sich ohne weiteres der Schluss auf eine entsprechende Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufdrängt.

3. Schließlich rechtfertigt das Beschwerdevorbringen auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Die von der Beklagten in der Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.

a) Für grundsätzlich von Bedeutung hält die Beklagte zunächst die Frage, ob die grundbuchmäßige Selbständigkeit einer Privatstraße Voraussetzung dafür ist, sie als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB anzusehen. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im verneinenden Sinne geklärt.

Nach dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich die nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage die für dieses Grundstück maßgebliche Erschließungsanlage (vgl. BVerwGE 66, 69 ≪72≫; Urteile vom 30. Januar 1970 – BVerwG IV C 151.68 – Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 4 S. 7, und vom 23. März 1984, a.a.O., S. 21). Selbständige Erschließungsanlage in diesem Sinne kann auch ein Privatweg sein, wenn er – erstens – zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn grenzenden Grundstücke geeignet und – zweitens – als erschließungsrechtlich selbständig zu qualifizieren ist (vgl. BVerwGE 66, 69 ≪72≫; Urteil vom 23. März 1984, a.a.O., S. 20; H.-J. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 5 Rn. 4). Zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet ist ein Privatweg dann, wenn er den ihm anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (vgl. BVerwGE 66, 69 ≪73≫; 67, 216 ≪218≫; 92, 304 ≪308≫; Urteile vom 24. März 1976 – BVerwG IV C 16/17.74 – Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 14, und vom 23. März 1984, a.a.O., S. 21; Driehaus, a.a.O.). Diesem Erfordernis, mit dem das Erschließungsbeitragsrecht in der Sache wesentlich an das Bebauungsrecht anknüpft (vgl. BVerwGE 74, 149 ≪155 f.≫; 78, 237 ≪241≫; 88, 70 ≪72≫; 92, 304 ≪307 f.≫; 96, 116 ≪119≫), genügt ein Privatweg grundsätzlich nur dann, wenn er tatsächlich wie rechtlich die Möglichkeit gewährleistet, mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen an die betreffenden Grundstücke heranzufahren und sie von da ab – ggf. über einen Geh- oder Radweg – zu betreten (vgl. BVerwGE 66, 69 ≪73≫; 67, 216 ≪218 f.≫; 68, 41 ≪43≫; 78, 237 ≪240≫; 88, 70 ≪77≫; 92, 304 ≪308≫; Urteile vom 23. März 1984, a.a.O., S. 22, vom 30. November 1984 – BVerwG 8 C 63 u. 73.83 – Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 58 S. 76, und vom 20. August 1986 – BVerwG 8 C 58.85 – Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 49).

Ob die hiernach erforderlichetatsächliche Anfahrmöglichkeit besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Sie ist nur zu verneinen, wenn die Benutzung der für die Inanspruchnahme als Weg tatsächlich, d.h. unabhängig von den jeweiligen rechtlichen Verhältnissen, in Betracht kommenden Fläche als befahrbare Zuwegung vernünftigerweise auszuschließen ist (vgl. BVerwGE 67, 216 ≪219≫; Urteil vom 30. November 1984, a.a.O., S. 76). Dierechtliche Möglichkeit, an die anliegenden Grundstücke heranzufahren, hängt davon ab, ob der Weg für die Benutzung durch Fahrzeuge der beschriebenen Art (möglicherweise hinsichtlich des Benutzerkreises und/oder des Benutzungszwecks eingeschränkt) zugelassen ist (vgl. BVerwGE 67, 216 ≪219≫; Urteil vom 23. März 1984, a.a.O., S. 22). Rechtliche Hindernisse, die völlig unbedeutend oder unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts ausräumbar sind, stehen dem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB, das mit dem Merkmal „zum Anbau bestimmt” im Kern übereinstimmt (vgl. BVerwGE 52, 364 ≪368≫; 67, 216 ≪219≫; 92, 304 ≪308≫), nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1977 – BVerwG IV C 103.74 – Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 38 f., und vom 20. August 1986, a.a.O.). Wenn aufgrund der Eigentumsverhältnisse ein Heranfahren an Hinterliegergrundstücke die Inanspruchnahme eines in fremdem Eigentum stehenden Grundstücksstreifens erfordert, steht das einem Erschlossensein der Hinterliegergrundstücke deshalb jedenfalls dann nicht entgegen, wenn deren Eigentümern nach der Rechtslage im konkret zu beurteilenden Einzelfall eine vom Willen des Eigentümers des betreffenden Anliegergrundstücks unabhängige und in dieser Hinsicht auf Dauer tragfähige Möglichkeit eröffnet ist, über dieses Anliegergrundstück an ihre Hinterliegergrundstücke heranzufahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984, a.a.O., S. 76 f.).

Für die Beantwortung der weiteren Frage, ob im Einzelfall ein Privatweg nur als unselbständige Zufahrt zu qualifizieren ist oder schonselbständigen Erschließungscharakter hat, kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde ihn so, wie er angelegt worden ist, als beitragsfähige Erschließungsanlage hätte herstellen dürfen. Maßgebend ist insoweit vielmehr – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – BVerwG 8 C 80.88 – Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 ≪62 f.≫ m.w.N.) – der Gesamteindruck, den die jeweiligentatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln (vgl. BVerwGE 66, 69 ≪74≫; 67, 216 ≪217≫; 70, 247 ≪250≫; 99, 23 ≪25≫; Urteile vom 30. Januar 1970, a.a.O., vom 23. März 1984, a.a.O., und vom 16. September 1998 – BVerwG 8 C 8.97 – Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109 S. 109). Diese natürliche Betrachtungsweise, für die allein das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild der Anlage maßgebend ist, findet ihre innere Rechtfertigung letztlich in folgender Überlegung: Bei der Beurteilung der Frage, ob mehrere Grundstücke, die durch einen privaten Weg mit einer öffentlichen Anbaustraße verbunden sind, als von dieser beitragsfähigen Anlage erschlossen zu qualifizieren sind, ist ausschlaggebend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen von der beitragsfähigen Anbaustraße erschlossenen Grundstücke vernünftigerweise erwarten können, dass Grundstücke, die an dem an dieser Anbaustraße einmündenden Weg liegen, zu ihren Gunsten – beitragsmindernd – an der Verteilung des Aufwandes für die öffentliche Erschließungsanlage zu beteiligen sind. Das trifft nicht zu, wenn der private Weg seinerseits nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter nicht den Eindruck (nur) eines „Anhängsels” der Anbaustraße, sondern den einer eigenständigen Anlage vermittelt, die von der öffentlichen Anbaustraße lediglich in einem Maß abhängig ist, wie dies für mehr oder weniger kleine Straßen üblich zu sein pflegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1984, a.a.O., S. 23).

Nach alledem ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass die grundbuchmäßige Selbständigkeit von keinem der Tatbestandsmerkmale einer selbständigen Erschließungsanlage gefordert wird. Weder das baurechtliche Erschlossensein der Anliegergrundstücke noch der allein an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfende selbständige Erschließungscharakter hängt davon ab, ob die Erschließungsanlage ein selbständiges Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn ist. Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs für die Abgrenzung des Kreises der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke (BVerwGE 66, 69 ≪70≫; Urteil vom 1. April 1981 – BVerwG 8 C 5.81 – Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 37) ist insoweit ohne Belang.

b) Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, „ob eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB bejaht werden kann, wenn zwar unter Umständen baurechtlich nicht gegen eine Nutzung als Wohnnutzung eingeschritten werden kann, andererseits aber keine ausreichende rechtliche Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit gegeben ist”, war für die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Dieses hat nämlich nicht festgestellt, dass keine ausreichende rechtliche Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit gegeben war. Es ist vielmehr ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Bewohner und Anlieger des Grundstücks des Klägers auf der Grundlage im Grundbuch eingetragener Geh- und Fahrtrechte bzw. eines Notwegerechts auf dem Privatweg gehen und fahren können.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Kipp

 

Fundstellen

NVwZ-RR 2001, 180

DÖV 2001, 37

BayVBl. 2001, 118

GK/BW 2001, 225

KomVerw 2001, 242

FuBW 2001, 450

FuHe 2001, 743

FuNds 2001, 488

GK/Bay 2001, 172

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