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BVerwG Beschluss vom 28.09.2001 - 5 B 94.00

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 12 L 3349/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.

Die in der Beschwerdebegründung gestellten Anträge, „den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg … aufzuheben und das Urteil des VG Stade … wiederherzustellen”, sowie hilfsweise, „dem Bundesverfassungsgericht den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG mit der Frage vorzulegen …”, sind, da auf die Entscheidung in der Hauptsache bezogen, im Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision unzulässig.

Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass bereits Zweifel daran bestehen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf die die Beschwerde das Zulassungsbegehren allein stützt, nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend begründet ist. Jedenfalls bleibt die Beschwerde erfolglos, weil der Rechtssache, anders als die Kläger geltend machen, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt.

Die Kläger rügen, es gebe keine sachlichen Gründe dafür, ihnen als Familienangehörigen ihres Ehegatten bzw. Vaters, dem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zustehe und dem eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt sei, nicht wie diesem Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, sondern nur nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuzuerkennen. Ihrer Beschwerde kann entnommen werden, dass sie es für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob es einen Grundsatz familieneinheitlicher Leistungsgewährung dahin gebe, dass auch ihnen wie ihrem aufenthaltsbefugten Ehegatten bzw. Vater Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zustehen. Dazu bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung zum Einzelanspruch im Sozialhilferecht, dass es – wie vom Berufungsgericht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2000 – 12 L 3349/99 – ≪NDV-RD 2001, 10 = NVwZ 2001, Beilage I S. 11≫) zutreffend ausgeführt – keinen allgemeinen Anspruch aller Familienangehöriger auf familieneinheitliche Leistungsgewährung gibt.

Ein solcher Anspruch ist weder dem Asylbewerberleistungsgesetz noch dem Bundessozialhilfegesetz zu entnehmen. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG sind die dort genannten Angehörigen als (je einzeln) Leistungsberechtigte bestimmt und in § 2 Abs. 3 AsylbLG ist die Leistung für das Kind gerade für diesen Fall ausdrücklich abhängig von der Leistung für einen Elternteil (für die Eltern können unterschiedliche Leistungsmaßstäbe gelten) geregelt. Bereits zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber ging der Ausschuss für Familie und Senioren in der Begründung seiner Beschlussempfehlung zu § 1 a in der damaligen Fassung davon aus, „dass …, z.B. bei zeitverschiedenen Asylverfahren der Ehegatten, jede Person nach den bei ihr vorliegenden Voraussetzungen gemäß Absatz 1 zu beurteilen ist” (BTDrucks 12/5008 zu § 1 a a.E. S. 16). Im Sozialhilferecht ist anerkannt, dass jeder Familienangehörige einen je eigenständigen Sozialhilfeanspruch hat. Dagegen überzeugt der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesichtspunkt nicht, das Bleiberecht eines Familienangehörigen wirke sich über § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch auf die Kernfamilie aus mit der Folge, dass auch diese Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz habe. Zu Recht hat der VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 7 S 2505/99 – (NVwZ 2000, 691) darauf hingewiesen, dass sich der Aufenthaltsstatus des Ausländers nach dem Ausländerrecht beurteilt und sowohl das Bundessozialhilfegesetz als auch das Asylbewerberleistungsgesetz am konkreten Aufenthaltsstatus des leistungsbegehrenden Ausländers ansetzt. Solange Ausländer wie die Kläger keinen anderen (s. § 2 Abs. 2 AsylbLG) Aufenthaltsstatus als einen der in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten haben, sind sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nach dem Bundessozialhilfegesetz leistungsberechtigt, auch wenn ein anderer Familienangehöriger, hier der Ehemann bzw. Vater, nach diesem Gesetz leistungsberechtigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt

 

Fundstellen

FEVS 2002, 111

ZfF 2002, 139

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