Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 28.07.2006 - 7 B 56.06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

VG Leipzig (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen 1 K 1437/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 81 142 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beigeladenen als Berechtigte hinsichtlich eines Grundstücks, an dessen Stelle der Beigeladenen im Rahmen eines 1992 eingeleiteten Umlegungsverfahrens gegen Wertausgleich ein neues Grundstück zugeteilt worden war (§§ 59, 72 BauGB). Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin weder Eigentümerin noch Verfügungsbefugte in Bezug auf die in Rede stehenden Grundstücke sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, die allein einen Verfahrensmangel geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde sieht zu Unrecht einen Verfahrensfehler darin, dass ihre Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis verneint, weil die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten verletzt sein könne. Dabei hat es die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin aus rein materiellrechtlichen Gründen abgelehnt. Angesichts dessen begründet die Verneinung der Klagebefugnis keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. Wird die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der materiellen Rechtslage ausgeschlossen, führt das nicht deshalb zu einem Verfahrensfehler, weil anstelle eines Sachurteils ein Prozessurteil ergeht. Ein Verfahrensfehler liegt in Fällen dieser Art nur dann vor, wenn die prozessualen Anforderungen an die Möglichkeit einer Rechtsverletzung überspannt werden (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 und vom 21. Januar 1993 – BVerwG 4 B 206.92 – Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188). Dass das Verwaltungsgericht die prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO überspannt hätte, behauptet die Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde müsste deshalb selbst dann erfolglos bleiben, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffend wäre, dass das am 3. Oktober 1990 in das Eigentum der Stadt Leipzig übergegangene Grundstück (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV) im Zuge der am 9. Januar 1991 wirksam gewordenen Umwandlung des VEB Gebäudewirtschaft in das Eigentum der Klägerin übergegangen ist (§ 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 52 Abs. 4 Satz 1 UmwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. November 1969, BGBl I S. 2081). Das Verwaltungsgericht hat die Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB durch die gesetzlichen Folgen der ausgliedernden Umwandlung als nicht widerlegt angesehen, weil die allein verfügungsbefugte und seit 19. Oktober 1993 als Grundstückseigentümerin eingetragene Stadt Leipzig die erforderliche Berichtigung des Grundbuchs nicht bewilligt habe. Die Prüfung der Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die allein erhobene Verfahrensrüge nicht eröffnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Sailer, Herbert, Guttenberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1566394

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Die neue Entgeltordnung nach TVöD
Die neue Entgeltordnung TVöD

Seit 01.01.2017 gilt eine neue Entgeltordnung für kommunale Beschäftigte. Das Buch gibt Ihnen einen Überblick über alle Änderungen und das neue Eingruppierungsrecht.


BVerwG 8 B 37.10
BVerwG 8 B 37.10

  Verfahrensgang VG Magdeburg (Urteil vom 08.02.2010; Aktenzeichen 4 A 11/10 MD)   Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Februar 2010 ergangenen Urteil des ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren