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BVerwG Beschluss vom 28.05.2009 - 6 PB 5.09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Lohngestaltung. übertarifliche Leistungen. Verteilungsgrundsätze

 

Leitsatz (amtlich)

Der Dienststellenleiter kann sich der Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er übertarifliche Leistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt.

 

Normenkette

BaWüPersVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.01.2009; Aktenzeichen PL 15 S 7/07)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 23.04.2007; Aktenzeichen PL 21 K 2/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

Rz. 2

 1. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 6 P 6.97 – (BVerwGE 108, 135 = Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 2) ab.

Rz. 3

 Nach dieser Senatsentscheidung sind Gegenstand der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, d.h. die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung (a.a.O. S. 146 bzw. S. 13; ebenso Beschluss vom 20. November 2008 – BVerwG 6 P 17.07 – juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei ist unter Entlohnungsgrundsätzen das System, nach dem das Arbeitsentgelt bemessen werden soll, und unter Entlohnungsmethode die Art und Weise der Durchführung des gewählten Entlohnungssystems zu verstehen. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Passage im Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998, wonach die erforderliche abstrakt-generelle Regelung im entschiedenen Fall in der Strukturentscheidung der Dienststelle zu sehen war, für ihre Außenstelle, also eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmte Gruppe, mit bestimmten Ausnahmen ein von der übrigen Dienststelle abweichendes Vergütungssystem einzuführen (a.a.O. S. 150 bzw. S. 16), bezog sich auf die Verteilungsgrundsätze: Die Dienststelle hatte entschieden, die bisher nach dem BAT vergüteten Beschäftigten in ihrer Außenstelle grundsätzlich dem Regelwerk des BAT-Ost zu unterstellen (a.a.O. S. 148 ff. bzw. S. 15 f.). Eine “Strukturentscheidung” über die Einführung eines neuen Vergütungssystems ohne gleichzeitige Aufstellung oder Änderung von Verteilungsgrundsätzen, wie sie dem Antragsteller ausweislich seiner Ausführungen in der Beschwerdebegründung offenbar vorschwebt, ist in der zitierten Senatsentscheidung nicht angesprochen.

Rz. 4

 Einen von den vorstehenden Grundsätzen abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss nicht aufgestellt. Vielmehr ist er von diesen Grundsätzen in seiner Entscheidung ausgegangen. Er hat die Mitbestimmung verneint, weil sich der Streitgegenstand ausschließlich auf die Gewährung der freiwilligen Beteiligungsbeträge an die ärztlichen Mitarbeiter nach §§ 13, 14 der Chefarztverträge bezieht und Grundsätze über die Verteilung dieser Beträge nicht existieren. Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Senats zur Mitbestimmung bei der Lohngestaltung werden damit nicht in Frage gestellt.

Rz. 5

 2. Mit der Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Antragsteller gleichfalls nicht zum Zuge.

Rz. 6

 Er will geklärt wissen, ob die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung bei der kollektiven Strukturentscheidung zur Änderung eines Vergütungsbestandteils für eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten eingreift, wenn bezüglich des neuen, geänderten Lohnbestandteils keine allgemeinen Verteilungskriterien von der Dienststelle festgelegt werden.

Rz. 7

 a) Die aufgeworfene Frage ist bei engem Verständnis bereits nicht als entscheidungserheblich zu betrachten. Denn von ihr hängt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab. Nach dessen – insoweit nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen – Würdigung bezieht sich das streitige Begehren des Antragstellers allein auf die Gewährung der freiwilligen Beteiligungsbeträge, nicht jedoch auf die vorausgehende Entscheidung des Krankenhausträgers über die Neugestaltung der Dienstverträge mit den Leitenden Ärzten und den Abschluss der neuen Chefarztverträge durch den Beteiligten. Auf dieser Grundlage durfte der Verwaltungsgerichtshof – wie geschehen – die aufgeworfene Frage offenlassen (S. 12 des Beschlussabdrucks unter Bezugnahme auf S. 6 des erstinstanzlichen Beschlusses).

Rz. 8

 b) Der Antragsteller will jedoch, wie insbesondere seine Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigen, ferner geklärt wissen, ob sich der Dienststellenleiter der Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung dadurch entziehen kann, dass er einer nennenswerten Anzahl von Beschäftigten übertarifliche Leistungen gewährt, ohne für deren Verteilung abstrakt-generelle Regeln zu erlassen. Diese Frage ist anhand gesetzlicher Bestimmungen und vorliegender Rechtsprechung eindeutig zu verneinen, so dass es der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

Rz. 9

 Im Normalfall knüpft die Mitbestimmung des Personalrats an eine Maßnahme der Dienststelle an (§ 69 Abs. 1 BaWüPersVG). Demgemäß setzt die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG voraus, dass der Dienststellenleiter solche Grundsätze aufzustellen beabsichtigt. Gewährt er den Beschäftigten übertarifliche Leistungen, ohne dafür zugleich abstrakt-generelle Kriterien festzulegen, so fehlt es zwar an der Grundlage für die in § 69 Abs. 1 BaWüPersVG geregelte reaktive Form der Mitbestimmung. Doch kann der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BaWüPersVG durchsetzen, welches sich auf die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung erstreckt. Das Initiativrecht ermöglicht dem Personalrat somit, die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen gegenüber dem Dienststellenleiter zu erzwingen (§ 69 Abs. 3 und 4, § 70 Abs. 1 Satz 2 BaWüPersVG). Es erfüllt damit seinen Zweck, die Effektivität der Mitbestimmung dort sicherzustellen, wo der Dienststellenleiter untätig bleibt (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2001 – BVerwG 6 P 13.00 – BVerwGE 115, 205 ≪211≫ = Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 5 S. 5). Im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg kann sich demnach der Dienststellenleiter der Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er übertarifliche Leistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt (vgl. zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 – 1 ABR 6/84 – BAGE 50, 313 ≪318≫, vom 24. November 1987 – 1 ABR 57/86 – BAGE 56, 346 ≪356≫ und vom 3. Dezember 1991 – GS 2/90 – BAGE 69, 134 ≪163≫).

Rz. 10

 Im vorliegenden Fall brauchte der Verwaltungsgerichtshof auf die Thematik des Initiativrechts nicht einzugehen. Denn die Antragstellung war eindeutig auf eine Maßnahme des Beteiligten und damit auf die reaktive Form der Mitbestimmung zugeschnitten.

 

Unterschriften

Büge, Vormeier, Dr. Möller

 

Fundstellen

Haufe-Index 2179117

ZTR 2009, 511

DÖV 2009, 682

VR 2009, 359

ZfPR 2009, 100

DVBl. 2009, 929

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