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BVerwG Beschluss vom 27.01.2015 - 4 B 67.14

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Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 28.08.2014; Aktenzeichen 7 A 2666/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 – 7 B 45.10 – juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält folgende Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Müssen, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bestandsgebäudes durch den Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB herzustellen, überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt werden, wenn der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung auf den Teilbereich des Grundstücks beschränkt ist, auf dem das Bestandsgebäude steht, und wenn aus Entstehungsgeschichte und Begründung der Satzung der Legalisierungswille der Gemeinde hinsichtlich des Bestandsgebäudes hervorgeht?

Die Frage lässt sich – soweit ihr im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zukommt – bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es füge sich nicht, wie von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzt, nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei maßgeblich, weil die Einbeziehungssatzung keine Regelung über die überbaubare Grundstücksfläche enthalte (UA S. 16).

Die Klägerin möchte in dem angestrebten Revisionsverfahren erreichen, dass der Senat ihre Frage verneint und sich ihr Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht an § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB messen lassen muss. Zu ihren Gunsten anwendbar ist § 30 Abs. 3 BauGB jedoch nur dann, wenn die Einbeziehungssatzung der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9a Nr. 1 c) BauGB, § 23 BauNVO Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche enthält (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 123). Das ist nach der vorinstanzlichen Auslegung der Satzung, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist, jedoch nicht der Fall (UA S. 16). Fehlende Festsetzungen können mit Absichten des Plangebers, wie sie sich aus der Begründung der Einbeziehungssatzung ergeben, nicht überspielt werden. Denn die Begründung der Einbeziehungssatzung ist nicht deren Bestandteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03 – BVerwGE 120, 239 ≪244≫ zur Rechtslage beim Bebauungsplan).

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil vom Beschluss des Senats vom 13. März 2003 – 4 BN 20.03 – (juris) abweicht.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz u.a. einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 – 8 B 166.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Beschwerde keinen Rechtssatz formuliert, mit welchem das Oberverwaltungsgericht dem Senat die Gefolgschaft verweigert haben soll. In der Sache wendet sie sich vielmehr gegen die Auslegung der Einbeziehungssatzung durch das Berufungsgericht. Eine Divergenz liegt indes nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dem sie – wie hier (UA S. 14) – folgt, im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Decker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7621150

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