Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.11.1996; Aktenzeichen 8 S 1531/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 1996 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F. gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, obwohl auf der Grundlage des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Sache durch das Normenkontrollgericht seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr statthaft ist.

Vielmehr steht den Beteiligten gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nunmehr gemäß § 132 Abs. 1 VwGO n.F. ebenso wie gegen oberverwaltungsgerichtliche Urteile die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Art. 10 Abs. 2 des Änderungsgesetzes richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung indes nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem 1. Januar 1997 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Die in § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F. vorgesehene Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht brauchte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorzulegen.

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, „ob die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO eines Gewerbetreibenden im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zu bejahen ist, wenn der Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb festsetzt, der sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Betrieb des Gewerbetreibenden befindet, und damit eine Konkurrenzsituation schafft, die sich in der Folge als erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten des antragstellenden Gewerbebetriebs darstellt, diese Beeinträchtigung der planenden Gemeinde im Bebauungsplanverfahren bekannt oder zumindest erkennbar ist und der Gewerbetreibende aufgrund des Verhaltens der planenden Gemeinde, insbesondere etwaiger Zusagen, schutzwürdig darauf vertrauen konnte, daß eine solche Planung unterbleibt”. Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Dahinstehen kann, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung nicht mehr darauf abstellt, ob der Antragsteller einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Das Beschwerdevorbringen bietet keine Gelegenheit zur weiteren Klärung des Nachteilsbegriffs. Von daher erübrigt es sich, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Entscheidung des Normenkontrollgerichts auf der Grundlage des neuen Rechts, das die Antragsbefugnis an die Voraussetzung knüpft, daß eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, auch im Falle einer Zurückverweisung nicht anders ausfallen könnte.

Die Beschwerde räumt selbst ein, daß der Senat im Beschluß vom 16. Januar 1990 – BVerwG 4 NB 1.90 – (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45) zu der von ihr aufgeworfenen Frage bereits Stellung genommen hat. Setzt ein Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb fest, so begründet dies nach dieser Entscheidung grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. für Gewerbetreibende, die eine Veränderung der für sie wirtschaftlich vorteilhaften Situation, besonders der Wettbewerbssituation, befürchten. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, daß eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muß. Wie aus § 1 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, darf sich die Gemeinde des Mittels der Bauleitplanung nur bedienen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierzu gehört nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen. Denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. März 1994 – BVerwG 4 NB 24.93 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88). Wie sich aus dem Beschluß vom 16. Januar 1990 – BVerwG 4 NB 1.90 – (a.a.O.) ergibt, ist das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet. Gleichzeitig hat der Senat freilich darauf hingewiesen, daß „in besonders gelagerten Einzelfällen Umstände vorliegen (können), die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelbetriebes nahelegen”. Die Beschwerde legt indes nicht dar, in welcher Richtung die Rechtsprechung insoweit noch näherer Präzisierung bedarf.

Der Senat hat klargestellt, daß es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob das Interesse, vor wirtschaftlicher Konkurrenz bewahrt zu bleiben, zu den abwägungsrelevanten Belangen zählt. Wann ein solcher Fall vorliegt, läßt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Gegebenheiten abstrakt festlegen. Einen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch mit der Frage nicht auf, ob die einem Gewerbetreibenden gegebene Zusage, eine bestimmte Planung zu unterlassen, als ein Umstand von besonderer Bedeutung dazu nötigen kann, die Beeinträchtigung von Erwerbsmöglichkeiten als Abwägungsbelang zu berücksichtigen. Der Senat hätte keinen Anlaß, zu diesem Problemkreis Stellung zu nehmen. Denn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage knüpft an einen Sachverhalt an, den das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat. Dem angegriffenen Beschluß ist zu entnehmen, „daß die Antragsgegnerin im gesamten Stadium der damaligen Gespräche und Schriftwechsel keinerlei Erklärung abgegeben hat, die auch nur zu einem Minimum an rechtlich relevanter Bindung hätte führen können”. Das Normenkontrollgericht stellt hierzu fest, daß „die Antragsgegnerin auf die eine derartige Zusage gleichsam erheischenden Schreiben der Antragstellerin gerade nicht mit irgendeiner Erklärung mit verbindlichem Charakter geantwortet” hat. Auch sonst läßt die Normenkontrollentscheidung nicht erkennen, woraus die Antragstellerin eine Rechtsstellung sollte herleiten können, die es rechtfertigte, darauf zu vertrauen, daß die Antragsgegnerin nicht durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in der Nachbarschaft eine Konkurrenzsituation schaffen werde. Die Beschwerde hält dem Normenkontrollgericht zwar vor, aus dem vorangegangenen Verhalten der Antragsgegnerin nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen zu haben, die sich ihm hätten aufdrängen müssen. Ihre Angriffe erschöpfen sich insoweit aber letztlich darin, der tatrichterlichen Würdigung ihre hiervon abweichende eigene Einschätzung entgegenzusetzen.

Das Normenkontrollgericht brauchte die Sache dem Senat auch nicht zur Klärung der Frage vorzulegen, „ob ein Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 8 a BNatSchG auch dann mit dem Erlaß eines Bebauungsplans vorliegt, wenn das Gebiet bereits vorher überplant ist”. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Normenkontrollgericht hat den Antragstellern die Antragsbefugnis abgesprochen. Lediglich „ergänzend” hat es bemerkt, daß der Antrag „auch in der Sache keinen Erfolg haben” könnte. In diesem Zusammenhang ist es zwar auch auf § 8 a BNatSchG eingegangen. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Hien, Halama

 

Fundstellen

DÖV 1997, 509

BRS 1997, 184

BRS 1998, 184

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


BVerwG 4 CN 4.07
BVerwG 4 CN 4.07

  Verfahrensgang Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen 1 KN 25/05)   Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 wird geändert. Die Satzung über die 5. Änderung und ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren