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BVerwG Beschluss vom 25.11.2015 - 2 B 38.15

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Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 24.03.2015; Aktenzeichen 5 LB 202/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 772,38 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Rz. 2

1. Der 1985 geborene Kläger wurde im März 2009 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizsekretär z.A. (Besoldungsgruppe A 6 LBesO) ernannt und bei einer Staatsanwaltschaft verwendet. Das Ende der Probezeit berechnete die Beklagte auf den Ablauf des 1. März 2012. Ende Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten im Hinblick auf den Ablauf der Probezeit des Klägers mit, dass dessen Bewährung derzeit nicht festgestellt werden könne. Der Kläger sei bereits in mehreren Abteilungen erprobt worden, sodass ein nochmaliger Wechsel innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht komme. Daraufhin wurde der Kläger vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 an das Amtsgericht abgeordnet. Aufgrund des positiven Beurteilungsbeitrags des Amtsgerichts teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten Anfang Februar 2012 mit, dass sich der Kläger innerhalb der Probezeit bewährt habe und keine Bedenken bestünden, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

Rz. 3

Am 1. März 2012 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, Aktenkontrolleinträge in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft manipuliert zu haben, um eine eigene fehlerhafte Aktenbearbeitung zu verbergen. Im Hinblick auf das Disziplinarverfahren wurde die Probezeit bis zum 1. März 2013 verlängert. Eine Überprüfung der vom Kläger bei der Staatsanwaltschaft bearbeiteten Akten ergab, dass von 100 überprüften Verfahren lediglich 13 beanstandungsfrei waren. Die Staatsanwaltschaft kam im Sommer 2012 zu der Gesamtbewertung „die Leistung und Befähigung des Beamten entspricht nicht den Anforderungen”. Mit Verfügung vom 7. November 2012 entließ die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Ende November 2012 verurteilte das Amtsgericht den Kläger wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) durch Manipulation in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Seine Berufung gegen dieses Urteil beschränkte der Kläger auf die Höhe des Tagessatzes.

Rz. 4

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung vom 7. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der mangelnden Bewährung eines Beamten auf Probe sei die Entlassungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sich wegen der rechtskräftig abgeurteilten Fälschung beweiserheblicher Daten als für das Amt eines Justizsekretärs charakterlich ungeeignet erwiesen, überschreite den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht. Auch die Einschätzung der Beklagten, der Kläger habe sich in fachlicher Hinsicht nicht bewährt, weise keinen Beurteilungsfehler auf.

Rz. 5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

Rz. 6

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Das ist hier nicht der Fall.

Rz. 7

a) Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,

„ab wieviel Tagessätzen von einer mangelnden Befähigung auszugehen ist”.

Rz. 8

Die so gestellte Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte.

Rz. 9

Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass sich diese Frage auf die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Probebeamten als Unterfall der persönlichen Eignung eines Probebeamten (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 – Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 S. 7) bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat bezieht. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit und Dienstauffassung gerecht geworden ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 – 2 C 43.99 – Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 31 f.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Probebeamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Mit der danach gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, bei der eine strafgerichtliche Verurteilung nur ein – allerdings wesentlicher – Faktor ist, ist die grundsätzliche Annahme, einer Verurteilung eines Probebeamten wegen einer auf das dienstliche Verhalten bezogenen Straftat komme für die Beurteilung seiner charakterlichen Eignung erst ab einer bestimmten Zahl von Tagessätzen ausschlaggebende Bedeutung zu, ansonsten sei sie unerheblich, unvereinbar.

Rz. 10

b) Weiter sieht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,

„inwieweit der Dienstherr zur Beurteilung der Befähigung auf einen Zeitraum zurückgreifen darf, in dem der Beamte nachweislich dienstunfähig gewesen ist.”

Rz. 11

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

Rz. 12

Bezugspunkt dieser Frage sind die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Annahme der Beklagten, angesichts seines Verhaltens während der verlängerten Probezeit sei dem Kläger nicht nur die charakterliche, sondern auch die fachliche Eignung abzusprechen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Kläger seit dem 13. Juli 2012 dienstunfähig erkrankt. Das Oberverwaltungsgericht hat aber ausgeführt, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, der Kläger habe sich während der Probezeit in fachlicher Hinsicht nicht bewährt, bereits angesichts der Art und Weise der Bearbeitung der Akten im Februar 2012 rechtfertigt. Nach den wiederum bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat allein die Geschäftsprüfung von 25 vom Kläger im Februar 2012 – und damit vor der vorübergehenden Dienstunfähigkeit – bearbeiteten Akten die hohe Zahl von 50 Beanstandungen ergeben, die bereits die Annahme des Oberverwaltungsgerichts rechtfertigt, der Kläger sei fachlich ungeeignet.

Rz. 13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 40 GKG n.F.

 

Unterschriften

Domgörgen, Dr. Hartung, Dollinger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8889046

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