Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 20.04.2009 - 5 B 76.08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

VG Greifswald (Urteil vom 06.06.2008; Aktenzeichen 5 A 605/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Rz. 3

 1.1 Die Grundsatzrüge wird schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde formuliert weder ausdrücklich noch sinngemäß eine konkrete klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage mit einzelfallübergreifender Bedeutung. Sie beschränkt sich stattdessen auf die Behauptung, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschwerdebegründung Seite 1 und 4) und verhält sich mit ihrem weiteren Vorbringen ausschließlich zu den darüber hinaus geltend gemachten (vermeintlichen) Verfahrensmängeln.

Rz. 4

 1.2 Ungeachtet dessen ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die Wahrung der Antragsfrist des § 5 Satz 1 DDR-EErfG auch nicht ansatzweise erkennbar. Die mit ihr verbundenen Fragen lassen sich, soweit sie sich hier stellen könnten, ohne Weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Revisionsverfahren beantworten. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 6 Satz 1 DDR-EErfG gelten die Verfahrensregelungen der §§ 30 ff. VermG für Anträge nach §§ 1 und 2 DDR-EErfG entsprechend. Für das Vermögensrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Ausschlussfrist des § 30a VermG durch Eingang eines Rückgabeantrags bei einer (sachlich) unzuständigen Behörde nicht gewahrt wird. Denn § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG schreibt ausdrücklich vor, dass Ansprüche bei der zuständigen Behörde geltend zu machen sind (vgl. Beschluss vom 25. März 1998 – BVerwG 7 B 36.98 – Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 5). Daraus folgt, dass bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Anträge vor Ablauf der Frist an die zuständige Behörde abgegeben werden und dort auch eingegangen sein müssen. Des Weiteren ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Versäumung der Ausschlussfrist des § 30a VermG ausnahmsweise unbeachtlich ist. Die Fristversäumung muss auf ein staatliches Fehlverhalten zurückzuführen sein und durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung darf der Zweck der Ausschlussfrist nicht verfehlt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann bei einer Verletzung der Weiterleitungspflicht des § 35 Abs. 4 VermG zu bejahen sein, vorausgesetzt, es ist damit zu rechnen, dass der Antrag der zuständigen Behörde bei Weiterleitung im regulären Geschäftsablauf vor Fristablauf zugeht (vgl. Urteil vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – BVerwGE 101, 39 ≪45 f.≫ unter Bezugnahme auf Beschluss vom 27. November 1995 – BVerwG 7 B 290.95 –; vgl. zur Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde im regulären Geschäftsablauf auch Beschluss vom 11. März 2008 – BVerwG 1 WB 8.08 –).

Rz. 5

 2. Auch ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegt auch in der Sache nicht vor.

Rz. 6

 2.1 Die Beschwerde macht einen Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, indem sie rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob dem “Landrat in W…” ein Schreiben vom 15. Juni 2004 zugegangen sei (vgl. Beschwerdebegründung Seite 2). Ein Aufklärungsmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 – BVerwG 3 B 52.92 – Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Dies bedeutet, dass auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 und vom 25. Januar 2005 – BVerwG 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 ≪449≫), substantiiert dargelegt wird, dass die Vorinstanz eine nach ihrer Auffassung entscheidungserhebliche Tatsache nicht hinreichend aufgeklärt hat, obwohl ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde oder sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung von Amts wegen aufdrängen musste. Dabei ist auch anzugeben, in welcher Weise die Vorinstanz hätte vorgehen müssen. Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht, da sie ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Grunde legt.

Rz. 7

 Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die fristwahrende Stellung eines Antrags nach §§ 1 und 2 DDR-EErfG nur bei der für die Entscheidung über diesen Antrag örtlich und sachlich zuständigen Behörde möglich, wobei die Oberbürgermeisterin der Hansestadt W… keine zuständige Behörde in diesem Sinne ist. Ohne dass das Verwaltungsgericht dies ausdrücklich und klar formuliert, geht es bei verständiger Würdigung seiner weiteren Ausführungen davon aus, dass die Antragsfrist des § 5 Satz 1 DDR-EErfG im Falle einer Antragstellung bei einer unzuständigen Behörde nur gewahrt wird, wenn dieser Antrag bei Weiterleitung im regulären Geschäftsgang vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde eingeht oder gegebenenfalls dort (neu) gestellt wird. Des Weiteren geht es davon aus, dass bei einem – zu Gunsten der Klägerin anzunehmenden – Eingang des unter dem 15. Juni 2004 abgefassten Schreibens am 16. Juni 2004 nicht damit zu rechnen gewesen ist, dass dieser Antrag durch Weiterleitung im regulären Geschäftsgang noch bis zum Ablauf desselben Tages bei der zuständigen Behörde eingegangen wäre. Die Beschwerde legt – was nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber notwendig gewesen wäre – nicht dar, dass und inwiefern ein bei einer unzuständigen Stelle am letzten Tag der Antragsfrist eingegangener Antrag bei Weiterleitung im regulärem Geschäftsablauf noch am selben Tag bis 24:00 Uhr dem zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hätte zugehen sollen. Sie beschränkt sich stattdessen darauf auszuführen, dass der “Landrat in W…” das Schreiben vom 15. Juni 2004 – wenn es ihm zugegangen wäre, wovon die Klägerin ausgehe – an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hätte weiterleiten müssen. Die unterbliebene Weiterleitung des Schreibens stelle sich daher als höhere Gewalt dar und sei ein gravierendes Versäumnis des “Landrats in W…”, sodass der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist des § 5 Satz 1 DDR-EErfG zu gewähren sei. Diesen Ausführungen liegt die irrige und im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehende Annahme zu Grunde, dass auch die Antragsstellung bei einer unzuständigen Behörde fristwahrend ist. Ein Aufklärungsmangel lässt sich damit nicht darlegen.

Rz. 8

 Ein solcher liegt auch in der Sache nicht vor. Denn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war die von der Beschwerde vermisste Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich.

Rz. 9

 2.2 Soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel daraus herleitet, dass der “Landrat in W…” das an ihn gerichtete Schreiben vom 15. Juni 2004, welches spätestens am letzten Tag der Ausschlussfrist des § 5 Satz 1 DDR-EErfG bei ihm eingegangen sei, nach Eingang nicht (unverzüglich) an die zuständige Behörde weitergeleitet habe (vgl. Beschwerdebegründung Seite 2), wird kein Verstoß gegen das Prozessrecht, sondern ein Mangel des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht. Ein solcher Mangel kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel grundsätzlich nicht gerügt werden. Eine Ausnahme ist jedoch zulässig, wenn sich ein Fehler des Verwaltungsverfahrens auf das gerichtliche Verfahren unmittelbar auswirkt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. März 1994 – BVerwG 3 B 12.94 – Buchholz 316 § 26 VwVfG Nr. 1 S. 3 und vom 27. Juni 1994 – BVerwG 6 B 17.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3 S. 2). Das ist weder dargetan noch ersichtlich.

Rz. 10

 2.3 Soweit die Beschwerde auch dahingehend verstanden werden sollte, dass das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist des § 5 Satz 1 DDR-EErfG sowie eine Nachsichtgewährung verfahrensfehlerhaft abgelehnt habe, wird lediglich die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall beanstandet. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt.

Rz. 11

 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rz. 12

 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur Streitwertbemessung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Hund, Dr. Brunn, Stengelhofen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2166269

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Praxisleitfaden: Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung
Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung

Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung: Chancen nutzen, Herausforderungen meistern! Petra Henning zeigt, wie Transformation gelingt – mit klaren Ansätzen, Best Practices und praxisnahen Lösungen. Für effiziente Services und rechtssichere Umsetzung.

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren