Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundesvertriebenengesetz. zum Begriff "Wohnsitz"

 

Normenkette

BVFG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1; BGB § 7

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen 11 A 2558/11)

 

Gründe

Rz. 1

1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisherigen revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

Rz. 3

1. Die erste als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

"ob ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag, der eine Option enthält, wonach sich das Arbeitsverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, falls es nicht zuvor fristgerecht gekündigt wird, die Annahme rechtfertigt, am Beschäftigungsort werde kein Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB begründet und der Wohnsitz am bisherigen Wohnort beibehalten, wenn keine zusätzlichen Umstände vorliegen, die auch bei Vorliegen eines zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrags diese Annahme rechtfertigen würden",

verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, da sie in ihren Grundzügen in der Rechtsprechung des Senats geklärt und im Übrigen einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

Rz. 4

Im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes demjenigen des § 7 BGB entspricht (Urteile vom 29. Mai 1957 - BVerwG 5 C 407.56 - BVerwGE 5, 110 ≪113≫ = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 2 S. 6 f., vom 29. August 1967 - BVerwG 3 C 158.64 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 39 S. 108 und vom 27. Juni 1989 - BVerwG 9 C 6.89 - BVerwGE 82, 177 ≪179≫ = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 42 S. 22).

Rz. 5

Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 - NJW 1990, 2193 ≪2194≫; BVerwG, Urteile vom 26. März 1954 - BVerwG 4 A 90.53 - Buchholz 427.1 § 30 SHG Nr. 5 S. 12 und 14, vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 141.67 - BVerwGE 28, 193 ≪194 ff.≫ = Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 4 S. 4 f., vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309 ≪312≫ = Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 4 S. 3 und vom 27. Juni 1989 a.a.O. S. 179 f. bzw. S. 23).

Rz. 6

Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch dessen Aufhebung durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles erhärtet sein (Urteil vom 21. Mai 1985 a.a.O. S. 312 f. bzw. S. 3; vgl. auch Urteil vom 29. August 1967 a.a.O. S. 108 f.)

Rz. 7

Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen indes nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist (Urteil vom 21. Mai 1985 a.a.O. S. 313 bzw. S. 4).

Rz. 8

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die eingangs gestellte Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich. Allein das Bestehen eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages mit der eingangs beschriebenen Verlängerungsoption erlaubt einen verallgemeinerungsfähigen Rückschluss auf das Vorliegen weder des Domizil- noch des Aufgabewillens. Die Annahme des subjektiven Elements der Begründung bzw. der Aufgabe eines Wohnsitzes erfordert eine umfassende Würdigung nicht nur arbeitsvertraglicher, sondern sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles.

Rz. 9

2. Ebenso wenig rechtfertigt die zweite als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

"ob eine Behörde durch Urteil verpflichtet werden kann, auf Antrag einen Verwaltungsakt zu erlassen, wenn dessen Erlass zwar kein Bundesrecht verletzt, Bundesrecht den Erlass aber auch nicht zwingend vorschreibt und im Übrigen kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers am Erlass des Verwaltungsakts besteht",

die Zulassung der Revision.

Rz. 10

Sie ist in dieser Allgemeinheit von dem Oberverwaltungsgericht nicht aufgeworfen und entschieden worden. Abgesehen davon wäre sie in dieser allgemeinen Form einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.

Rz. 11

Soweit ihr die einzelfallbezogene Frage zugrunde liegt,

"ob ein Rechtsanspruch der Klägerin auf die Erteilung dieses Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin besteht, obwohl dessen Erteilung nicht Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG an die Klägerin ist",

wird jener nicht schon dadurch grundsätzliche Bedeutung verliehen, dass sie in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet wird. Selbst wenn man diese spezifizierte Frage vom konkreten Einzelfall lösen würde, so wäre nicht dargelegt, dass auch sie in einer "Vielzahl von Aufnahme-/Bescheinigungsverfahren der Beklagten von Bedeutung" wäre.

Rz. 12

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14669554

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


Bundesvertriebenengesetz / § 4 Spätaussiedler
Bundesvertriebenengesetz / § 4 Spätaussiedler

  (1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren