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BVerwG Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20

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Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 27.01.2020; Aktenzeichen 7 BV 19.1516)

VG Regensburg (Entscheidung vom 21.06.2019; Aktenzeichen RO 3 K 18.15)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Januar 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2019 sind wirkungslos.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichts waren für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Rz. 2

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des erledigten Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Ausgang des Verfahrens war offen. Der Senat hätte in dem fortzusetzenden Revisionsverfahren unter anderem die schwierige, bisher nicht geklärte Frage entscheiden müssen, ob die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch geltenden Rundfunkstaatsvertrags (RStV) als Organ der Beklagten für die Untersagung eines nach den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags zulassungspflichtigen, jedoch nicht zugelassenen bundesweiten privaten Rundfunkangebots zuständig ist.

Rz. 3

Der Senat hat zwar bereits früher darauf hingewiesen, dass das durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in dem wesentlichen Teilbereich des bundesweit verbreiteten Rundfunks eingeführte System einer umfassenden materiellen Entscheidungszuständigkeit der ZAK Umfang und Gewicht der in den jeweiligen Landesmediengesetzen niedergelegten Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Landesmedienanstalten gegenüber der früheren Rechtslage im Ergebnis deutlich verringert hat (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19 - K&R 2020, 853 Rn. 26 und - 6 C 25.19 - juris Rn. 22). Denn die Beschlüsse der ZAK unterliegen dem Mehrheitsprinzip und haben eine Vollzugspflicht der zuständigen Landesmedienanstalt zur Folge. Andererseits sprechen die in Absatz 7 der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages hervorgehobenen Gesichtspunkte der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen sowie der entstehungsgeschichtliche Hintergrund der Neuregelung als einer - wie der Verwaltungsgerichtshof selbst hervorhebt - "Kompromisslösung" dafür, dass die Landesgesetzgeber der ZAK durch die in § 36 Abs. 2 RStV getroffene detaillierte Zuständigkeitsregelung materielle Entscheidungsbefugnisse nur in dem Umfang einräumen wollten, der zur Erreichung der Ziele eines Abbaus von Verfahrensineffizienzen und der Minimierung des Einflusses standortpolitischer Interessen einzelner Landesmedienanstalten auf Zulassungs- und Aufsichtsentscheidungen im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks unerlässlich ist. Mangels eindeutiger Anhaltspunkte im Normtext hätte die Klärung der erwähnten Grundsatzfrage daher eine eingehendere Untersuchung erfordert, ob den mit dem Rundfunkstaatsvertrag verfolgten Zielen einer effektiven, standortunabhängigen und gleichheitsgerechten Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die ZAK auch über die Untersagung eines ohne die erforderliche Zulassung veranstalteten bundesweiten Rundfunkangebotes entscheidet, oder ob es insoweit ausreicht, dass die ZAK gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 RStV jedenfalls für die Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 2 RStV zuständig ist. Die Klärung dieser Grundsatzfrage wäre auch im Revisionsverfahren entscheidungserheblich gewesen. Denn ob der angefochtene Bescheid der Beklagten unter einem anderen Gesichtspunkt, insbesondere etwa wegen unzutreffender Qualifizierung des Medienangebots des Klägers als zulassungspflichtiger Rundfunk im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV oder wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig ist und sich das Berufungsurteil daher jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), hätte der Senat auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Tatsachen nicht selbst entscheiden können. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Gerichte, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ungeklärt gebliebene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um der bloßen Kostenverteilung willen zu entscheiden.

Rz. 4

Zum Erfolg der Revision hätte schließlich auch nicht bereits die Verfahrensrüge geführt, mit der die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht hat, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen Schriftsatz vom 16. Januar 2020 nicht berücksichtigt. Für das Nachreichen von Schriftsätzen gilt gemäß § 173 Satz 1 VwGO die Bestimmung des § 283 ZPO entsprechend. Kann sich danach eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt (§ 283 Satz 1 ZPO). Liegen die Voraussetzungen des § 283 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht vor, stellt der Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gemäß § 296a ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO die zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Vorbringen dar. Da der Verwaltungsgerichtshof mangels eines entsprechenden Antrags des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2020 keine Schriftsatzfrist gewährt hatte, hat er sich zu Recht daran gehindert gesehen, den Inhalt des nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Rz. 5

Ohne Erfolg wäre die Verfahrensrüge auch geblieben, soweit die Beklagte darüber hinaus der Sache nach geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof hätte aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes vom 16. Januar 2020 zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im grundsätzlich revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18, vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3 und vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 - juris Rn. 3). Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 10). Auch ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens geben (BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16 - juris Rn. 13, zu § 156 ZPO). Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18, vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10 und vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 191 Rn. 11). Dass ein solcher Sachverhalt hier vorliegt, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Rz. 6

Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14485820

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