Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 16.09.2020 - 8 B 22.20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.12.2019; Aktenzeichen OVG 12 B 24.18)

VG Potsdam (Entscheidung vom 15.05.2018; Aktenzeichen 1 K 4782/15)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43 628,03 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Landrats des Landkreises U. Dieser Bescheid, mit dem die von der Klägerin zu zahlende Kreisumlage festgesetzt wird, stützt sich auf § 4 der Haushaltssatzung des Landkreises für die Haushaltsjahre 2015 und 2016; danach beträgt der Satz der Kreisumlage 47,9 % der für die Städte und Gemeinden des Landkreises geltenden Umlagegrundlagen. Vor Erlass der Haushaltssatzung führte der Beklagte das in § 129 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vorgesehene Verfahren durch. An der frühzeitigen Erörterung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf) nahm kein Vertreter der Klägerin teil. Einwendungen gegen den Entwurf (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf) erhob die Klägerin nicht.

Rz. 2

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid in dem angefochtenen Umfang aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. § 4 der Haushaltssatzung sei unwirksam, weil der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei. Er habe es versäumt, nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch den Bedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und in seine Entscheidung über die Festsetzung des Umlagesatzes einzustellen. Hieran ändere die Durchführung des in § 129 Abs. 1 BbgKVerf vorgesehenen Verfahrens nichts.

Rz. 3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg.

Rz. 4

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz ist nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. So aber liegt der Fall hier.

Rz. 5

Die Beschwerde bezeichnet einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG. Danach ist dieser Verfassungsnorm nicht zu entnehmen, in welcher Art und Weise die Landkreise den Finanzbedarf ihrer Gemeinden zu ermitteln und offenzulegen haben und ob solchen Verfahrenspflichten entsprechende Verfahrensrechte der betroffenen Gemeinden korrespondieren. Vielmehr obliegt es dem jeweiligen Landesgesetzgeber, das Verfahren der Erhebung von Kreisumlagen zu regeln. Soweit derartige Regelungen fehlen, haben die Landkreise die Befugnis zur Gestaltung ihrer Verfahrensweise (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 14).

Rz. 6

Die Beschwerde benennt jedoch keinen hiervon abweichenden Rechtssatz in dem Berufungsurteil, sondern beanstandet der Sache nach lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht mit der Annahme, die landesrechtliche Regelung eines Beteiligungsverfahrens konkretisiere die Ermittlungspflicht nicht abschließend, einen unzutreffenden rechtlichen Schluss aus dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts gezogen habe. Dieser Vorwurf unzutreffender Anwendung eines Rechtssatzes begründet keine zur Zulassung der Revision führende Divergenz.

Rz. 7

Eine Divergenz liegt im Übrigen auch in der Sache nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem genannten Rechtssatz ausdrücklich angeschlossen (UA S. 9) und ist bei seiner Anwendung im Hinblick auf das brandenburgische Landesrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 129 Abs. 1 BbgKVerf entgegen der Auffassung des Beklagten keine abschließende gesetzliche Ausgestaltung der Vorgehensweise bei der Ermittlung und Offenlegung des gemeindlichen Finanzbedarfs darstellt. Die Einhaltung des in der Norm vorgeschriebenen Verfahrens genüge daher zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflichten des Landkreises vor Festsetzung der Kreisumlage nicht. § 129 Abs. 1 BbgKVerf ermögliche den Gemeinden zwar eine frühzeitige Beteiligung an der Haushaltsaufstellung und eine Darlegung der kommunalen Finanzinteressen, ohne damit aber zugleich die Pflichten des Landkreises bei der Ermittlung und der Berücksichtigung der gemeindlichen Belange zu begrenzen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Gemeinde die von § 129 Abs. 1 BbgKVerf eröffneten Beteiligungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen habe. Mit dieser Interpretation des § 129 Abs. 1 BbgKVerf hat das Oberverwaltungsgericht keinen divergierenden Rechtssatz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgestellt, sondern die Norm an dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts gemessen.

Rz. 8

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr beimisst.

Rz. 9

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfragen des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.

Rz. 10

Die - sich inhaltlich überschneidenden - Fragen,

ob die Einhaltung der in § 129 BbgKVerf oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen vorgesehenen obligatorischen Anhörungspflicht im Vorfeld der Festsetzung des Kreisumlagesatzes den sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden Ermittlungspflichten des Landkreises vor Erlass einer Haushaltssatzung genügt

und

ob ein Landkreis der ihm aus Art. 28 Abs. 2 GG obliegenden Pflicht zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinden im Vorfeld der Festsetzung der Kreisumlage genügt, wenn er den kreisangehörigen Gemeinden in zwei gesonderten, zeitlich gestaffelten Verfahren vor Beschluss der Haushaltssatzung, die den Kreisumlagesatz festlegt, die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Haushaltssatzung gibt und der Kreistag vor dem Beschluss über die Haushaltssatzung über die vorgebrachten Einwendungen in öffentlicher Sitzung entscheidet,

bedürfen, soweit sie die Auslegung revisionsrechtlicher Maßstabsnormen betreffen, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Rz. 11

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 129 Abs. 1 BbgKVerf regele das Verfahren bei der Ermittlung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Vorfeld der Festsetzung der Kreisumlage nicht abschließend, stellt eine Auslegung des irrevisiblen Landesrechts dar, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Rz. 12

Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte geltend macht, das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Verständnis der landesrechtlichen Norm stehe mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG nicht im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - juris Rn. 6) vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen. Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben.

Rz. 13

Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage verpflichtet ist, den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um eine - gegebenenfalls gerichtliche - Überprüfung zu ermöglichen. Ebenso ist geklärt, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht verletzt wird, wenn der Landkreis bei der Erhebung einer Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 - 8 C 1.12 - BVerwGE 145, 378 Rn. 14, vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 - BVerwGE 165, 381 Rn. 13 und vom 26. Mai 2020 - 8 C 20.19 - juris Rn. 13). Diese Anforderungen gehen über die Einhaltung des in § 129 Abs. 1 BbgKVerf vorgesehenen Verfahrens hinaus. Das von dem Beklagten für richtig gehaltene Verständnis dieser Norm hätte zur Konsequenz, dass der Landkreis von der Ermittlung und der Berücksichtigung des kommunalen Finanzbedarfs absehen könnte, wenn die Gemeinde sich bei der frühzeitigen Erörterung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf) nicht äußert und während der Auslegungsfrist keine Einwendungen erhebt (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf). Es bedarf nicht der - weiteren - Klärung in einem Revisionsverfahren, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG einen derartigen völligen Verzicht nicht nur auf eigene Ermittlungen des Landkreises, sondern auch auf die inhaltliche Würdigung der finanziellen Belange der Gemeinde nicht gestattet. Die Verfassungsnorm fordert, dass eine einseitige Bevorzugung der Belange des Kreises vermieden wird, und verlangt damit eine Berücksichtigung der gemeindlichen Belange in der Sache nebst der Überprüfbarkeit der getroffenen Entscheidung. Die Einhaltung dieser Anforderungen wäre nicht gewährleistet, wenn sich der Landkreis darauf beschränken könnte, den Gemeinden zu der bereits im Entwurf vorliegenden, ohne Einstellung des gemeindlichen Finanzbedarfs gefertigten Entscheidung lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen. Zur Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Klägerin war der Beklagte auch nicht auf deren etwaige Äußerung im Verfahren nach § 129 Abs. 1 BbgKVerf angewiesen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war er dazu auch unabhängig von dem Ausgang des Beteiligungsverfahrens in der Lage.

Rz. 14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Gemeindehaushalt 2021, 162

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Die neue Entgeltordnung nach TVöD
Die neue Entgeltordnung TVöD

Seit 01.01.2017 gilt eine neue Entgeltordnung für kommunale Beschäftigte. Das Buch gibt Ihnen einen Überblick über alle Änderungen und das neue Eingruppierungsrecht.


BVerwG 8 B 37.18
BVerwG 8 B 37.18

  Verfahrensgang VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 11.06.2018; Aktenzeichen 6 S 2581/17) VG Karlsruhe (Entscheidung vom 30.10.2014; Aktenzeichen 2 K 3142/13)   Gründe Rz. 1 Der Kläger betreibt eine Spielhalle. Die ihm ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren