Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 14.11.1986 - 2 B 123.86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehinderte: Auslesemaßstäbe bei Einstellung von -n als Beamte oder Richter

 

Normenkette

HBG § 8 Abs. 1 (entspr. § 8 Abs. 1 S. 2 BBG); SchwbG § 47 Abs. 1 Fassung: 1974

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 25.09.1986; Aktenzeichen I OE 87/82)

VG Wiesbaden (Urteil vom 01.11.1982; Aktenzeichen I/1 E 524/82)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 700 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO greifen nicht durch.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,

ob bei der Einstellung eines Schwerbehinderten in den Justizdienst gemäß §§ 4, 5 SchwbG zu einem Zeitpunkt, an welchem die vom Schwerbehindertengesetz geforderte Pflichtquote der Beschäftigung Schwerbehinderter und dabei der Beschäftigung auch Schwerstbehinderter nicht erreicht ist, allenfalls eine Durchschnittseignung oder Durchschnittsleistung verlangt werden darf,

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht in dieser Form stellen, weil der Kläger mit – nach Prüfungserleichterungen aufgrund seiner Schwerbehinderung – „ausreichend” bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung keine Durchschnittseignung, sondern nur eine Eignung im unteren Bereich des möglichen Bewerberkreises nachgewiesen hat. Im übrigen ist schon durch das sowohl vom Berufungsgericht wie von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats vom 12. Januar 1967 – BVerwG 2 C 86.63 – (BVerwGE 26, 8 ≪11 f.≫) gerade in bezug auf einen Fall aus der Justizverwaltung geklärt, daß diese zur Besetzung der Stellen ihres höheren Dienstes höhere Anforderungen als lediglich die zum Bestehen des Examens geforderte Mindestnote stellen darf und soll und daß ihr insoweit eine Beurteilungsermächtigung zusteht. Auch die dortige Erwägung des Senats, daß bei einer beschädigungsbedingten Nichterfüllung der üblichen Ausleseanforderungen „vielleicht” eine mildere Handhabung der Auslesegrundsätze dem Zweck des damaligen Schwerbeschädigtengesetzes entsprechen könnte, ging jedenfalls von der Voraussetzung aus, daß der schwerbeschädigte Bewerber „das für das Amt erforderliche Mindestmaß an Leistungsfähigkeit” besitze, das nach dem vorher Ausgeführten nicht schon durch das Bestehen des Examens mit der Mindestnote gegeben sein muß. Daran Ist unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 2 GG und ler §§ 7 BRRG, 8 Abs. 1 HBG auch gerade angesichts ler erheblichen Ausweitung des Kreises der begünstigten Schwerbehinderten durch die 1974 in Kraft getretene Neufassung des Schwerbehindertengesetzes festzuhalten.

2. Nach dem Dargelegten weicht das vorliegende Berufungsurteil mit seinen von der Beschwerde angesprochenen Gründen auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1967 ab.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Einstellung als Beamter auf Widerruf oder auf Probe betreffen, pauschalierend die Hälfte des jährlichen Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

 

Unterschriften

Fischer, Dr. Franke, Dr. Lemhöfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1213598

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Beamtengesetz Hessen / § 8 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis (§ 7 Beamtenstatusgesetz)
Beamtengesetz Hessen / § 8 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis (§ 7 Beamtenstatusgesetz)

  (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer auch die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Landes Hessen einzutreten.  (2) 1Die Befähigung für die Berufung in das ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren