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Schwerbehindertengesetz [bis 01.07.2001] / § 5 Umfang der Beschäftigungspflicht

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(1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. 1 verfügen, haben auf wenigstens 5 vom Hundert[1] [Bis 31.12.2000: 6 vom Hundert] der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu brücksichtigen. [2]

Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. 1 verfügen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu brücksichtigen.

 

(1a)[3] Der Pflichtsatz nach Absatz 1 beträgt vom 1. Januar 2003 an 6 vom Hundert, wenn die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat Oktober 2002 nicht um mindestens 25 vom Hundert geringer ist als die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat Oktober 1999. In die Zahl der im Oktober 2002 arbeitslosen Schwerbehinderten ist die Zahl der Schwerbehinderten einzubeziehen, um die die im Monat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigten Schwerbehinderten die Zahl der im Oktober 1999 in solchen Maßnahmen beschäftigten Schwerbehinderten übersteigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und den ab 1. Januar 2003 geltenden Pflichtsatz im Bundesanzeiger bekannt.

 

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Pflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem jeweiligen Bedarf an Pflichtplätzen für Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höchstens 10 vom Hundert zu erhöhen oder bis auf 4 vom Hundert herabzusetzen; dabei kann der Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen Hand höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber.

 

(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten

 

1.

jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefaßt mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,

 

2.

jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,

 

3.

jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,

 

4.

jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

[1] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.01.2001.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.10.2000.
[3] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG). Anzuwenden ab 01.01.2001.

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