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BVerwG Beschluss vom 12.07.2017 - 4 BN 7.17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswirkung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB. Rechtsschutzbedürfnis

 

Normenkette

BauGB § 214 Abs 4

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 07.12.2016; Aktenzeichen 7 D 50/14.NE)

 

Gründe

Rz. 1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und sinngemäß auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Rz. 2

1. Die Beschwerde verfehlt die Darlegungsanforderungen, soweit sie einen Verfahrensfehler geltend macht.

Rz. 3

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ≪119≫; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 ≪449≫ = juris Rn. 21, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18, vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - juris Rn. 8 und vom 15. Dezember 2016 - 4 B 37.16 - juris Rn. 2).

Rz. 4

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag Nr. 2 der Antragsteller dahingehend ausgelegt, dass es ihnen um die Feststellung der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2013 gehe. Das nimmt die Beschwerde hin. Das Normenkontrollgericht erachtet diesen Antrag als unzulässig, weil der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren beschlossenen Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt habe und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetze. Da der ursprüngliche Bebauungsplan im Rechtssinne nicht mehr existiere, sondern durch den Plan in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2016 in erheblicher Weise inhaltlich geändert worden sei, fehle es den Antragstellern am Rechtsschutzbedürfnis für ihren Normenkontrollantrag gegen den ursprünglichen Plan. Das hält die Beschwerde für verfahrensfehlerhaft. Die auf einen Aufklärungsmangel (insbesondere bezüglich des Inhalts des Satzungsbeschlusses vom 7. Juli 2016 und des Vorliegens eines "erheblich" geänderten Bebauungsplans), eine Gehörsverletzung und - sinngemäß - auf die Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts abzielenden Rügen dienen ihr dabei aber in der Sache allein als Anknüpfung für eine materielle Kritik am vorinstanzlichen Urteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 4 BN 33.15 - juris Rn. 9). Das gilt in gleicher Weise, soweit sie sich gegen die Verwerfung auch des Hilfsantrages zu 3 als unzulässig wendet.

Rz. 5

2. Die sinngemäß erhobene Rüge, das angefochtene Urteil weiche in rechtserheblicher Weise von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) ab, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

Rz. 6

Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde nennt schon keinen Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von dem genannten Urteil des Senats abgewichen sein soll. Ihr Vortrag, der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren liege "konträr zu der Sache des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts" vom 29. Januar 2009, zielt auf einen Rechtsanwendungsfehler, auf den eine Divergenzrüge nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 und vom 27. Januar 2015 - 4 B 66.14 - juris Rn. 9).

Rz. 7

3. Im Hinblick auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde erscheint folgender Hinweis veranlasst: Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379 Rn. 9) setzt die Gemeinde beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist; der Plangeber wird hierdurch in das Verfahren des Bebauungsplanentwurfs zurückversetzt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 8). Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen - ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen - Satzungsbeschluss abgeschlossen. Mit einem solchen Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2000 - 4 BN 47.00 - BRS 63 Nr. 60 = juris Rn. 6 ≪zur Behebung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlern≫ m.w.N.). Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb auf den Standpunkt gestellt, dass der am 14. Februar 2013 beschlossene Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2013 im Rechtssinne nicht mehr existiere, sondern nurmehr in der - nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens - am 7. Juli 2016 beschlossenen und am 16. September 2016 bekanntgemachten Fassung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 4 BN 18.16 - BauR 2017, 655 = juris Rn. 7), und dass den Antragstellern damit das Rechtsschutzbedürfnis dafür fehle, den ursprünglichen Bebauungsplan noch einer Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterziehen zu können.

Rz. 8

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

 

Fundstellen

BauR 2017, 1677

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