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BVerwG Beschluss vom 11.02.2002 - 4 B 57.01

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Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 8 S 277/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1.1 Der Kläger wirft die Frage auf,

„ob im Hinblick auf den überragenden Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung bei der straßenrechtlichen Planfeststellung dem Vorhabensträger den neuen Erkenntnissen angepasste, aktualisierte Auflagen zu machen sind, mit denen zwischenzeitlich vorhandene Defizite anderer Planfeststellungsbeschlüsse zur straßenrechtlichen Planfeststellung auszugleichen sind. Es ist weiter zu klären, ob diese Anpassung/Ergänzung lediglich bei einer Fernwirkung des aktuellen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf frühere zurückliegende Planfeststellungsbeschlüsse vorzunehmen ist und welche Kriterien (ab welchem zusätzlichen Gefährdungsgrad) hier heranzuziehen sind”.

Hintergrund der Frage ist das Begehren des Klägers, eines Wasserversorgungszweckverbandes, den den Ausbau der Bundesstraße 28 zwischen Tübingen und Rottenburg betreffenden Planfeststellungsbeschluss um Auflagen zu ergänzen, wonach die bereits vorhandene, an Rottenburg vorbeiführende Landesstraße (Osttangente) im Sinne der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) nachzurüsten ist. Zur Begründung verweist der Kläger darauf, mit der Errichtung des planfestgestellten Straßenabschnitts werde die Osttangente zur Bundesstraße „hochgezont” und es sei mit einer erheblichen Steigerung des Verkehrs zu rechnen. Dies gefährde seine Brunnen- und Einzugsfassungen.

Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Erforderlichkeit der erstrebten Auflagen mit der Begründung verneint, die geforderten Vorkehrungen seien in den die Osttangente betreffenden planungsrechtlichen Entscheidungen bereits enthalten, so dass es einer diese wiederholenden Planungsentscheidung nicht bedürfe. Das Gericht hat somit der Sache nach zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass im Hinblick auf den überragenden Grundwasserschutz auch für die Osttangente besondere Vorkehrungen zum Schutz der Einrichtungen für die Wassergewinnung zu treffen sind. Damit ist die vom Kläger aufgeworfene Frage in der formulierten Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich.

Im Übrigen differenziert der Verwaltungsgerichtshof zwischen den einzelnen Abschnitten der Osttangente. Hinsichtlich des ersten Abschnitts trifft er die Feststellung, dass die Verkehrsmenge dort als Folge der planfestgestellten Straße nur um einen unbedeutenden Wert (kaum mehr als 2 %) ansteigen werde. Hieran wäre das Revisionsgericht gebunden. Außerdem wichen die zum Schutz des Grundwassers getroffenen Anordnungen nur hinsichtlich bestimmter Einzelheiten der Bauweise von den erst später in Kraft gesetzten Richtlinien ab. Insoweit ist der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt durch Besonderheiten geprägt, die sich einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung entziehen.

Hinsichtlich des zweiten Abschnitts hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass bei der Festsetzung der gebotenen Schutzmaßnahmen ausdrücklich auf die RiStWag verwiesen worden sei, so dass dem Begehren des Klägers der Sache nach Rechnung getragen worden sei. Für den Abschnitt 3 a seien die gleichen Schutzmaßnahmen vorgesehen worden. Insoweit wäre die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich.

Bezüglich des (unmittelbar an die planfestgestellte Straße anschließenden) Abschnitts 3 b seien keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen, da dieser jenseits des als Barriere wirkenden Neckar und damit außerhalb des schutzbedürftigen Bereichs liege. Daher kommt es auf die gestellte Frage wiederum nicht an.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass solche Einwirkungen, Gefahren oder Nachteile, die ursächlich auf das Straßenbauvorhaben zurückgehen, dessen Ausführung einer Planfeststellung bedarf, für die Abwägungsentscheidung beachtlich sind (vgl. Urteil vom 17. November 1972 – BVerwG 4 C 21.69 – BVerwGE 41, 178 ≪183≫). Dabei erfasst der Begriff des „Straßenbauvorhabens” nicht nur die Straßenbaumaßnahme im engeren Sinne, sondern ebenso auch die Straßenanlage sowie den nach der Fertigstellung auf ihr stattfindenden Verkehr. Der Kreis der von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ist nicht eng zu ziehen. Sie umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt (vgl. Urteil vom 15. April 1977 – BVerwG 4 C 100.74 – BVerwGE 52, 237 ≪245≫ zu den städtebaulichen Folgen einer Straßenplanung). Aus § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach die Planfeststellung sich auch auf die „notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen” erstreckt, ergibt sich, dass auch eine Verpflichtung bestehen kann, Schutzauflagen im Bereich eines bereits früher planfestgestellten Vorhabens vorzusehen, soweit darin nicht ein Eingriff in die Kompetenz anderer Planungsträger liegt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 – BVerwG 4 C 54.84 – Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3; Beschluss vom 24. August 1987 – BVerwG 4 B 129.87 – Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12; Beschluss vom 24. März 1999 – BVerwG 11 B 38.98 – juris). Die Frage, welche Schlussfolgerungen aus einem erhöhten Verkehrsaufkommen in einem anschließenden Straßenabschnitt gegebenenfalls zu ziehen sind, und ob und in welcher Form weitere Maßnahmen zum Schutz der Wassergewinnung zu treffen sind, entzieht sich jedoch einer von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten verallgemeinerungsfähigen Antwort. Dies gilt auch für die Fragen, in welchem Umfang neuere technische Erkenntnisse und daraus folgende Schutzanforderungen heranzuziehen sind, und ob bauliche Standards, die zur Zeit der Errichtung einer Anlage maßgebend waren, weiterhin als ausreichend angesehen werden können.

2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995 – BVerwG 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 – BVerwG 4 B 98.98 – NVwZ 1999, 183). Die Beschwerde rügt eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1992 (BVerwG 7 C 11.91 – BVerwGE 90, 42 ff.). Danach müssen bei einer abfallrechtlichen Planfeststellung die wesentlichen Fragen des Gewässer- und Bodenschutzes abschließend geklärt werden und dürfen nicht einem der Anlagenzulassung nachfolgenden Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vorbehalten werden. Die Beschwerde legt jedoch nicht einmal im Ansatz dar, dass das angegriffene Urteil einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte.

Auch eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1972 (BVerwG 4 C 21.69 – a.a.O.) legt die Beschwerde nicht dar. Auf diese Entscheidung stützt sich das angegriffene Urteil im Übrigen ausdrücklich selbst. Der Verwaltungsgerichtshof unterstellt ferner im Grundsatz zutreffend die Verpflichtung des Beklagten, diejenigen Gefährdungen, die adäquat-kausal durch den Planfeststellungsbeschluss verursacht werden, in die Abwägung einzubeziehen.

Schließlich legt die Beschwerde auch nicht dar, dass das angegriffene Urteil sich in Widerspruch zu der Aussage im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1988 (BVerwG 4 B 7.88 – Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1 = NVwZ 1988, 534 f.) gesetzt hätte, derzufolge die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung besonders zu berücksichtigen ist.

3. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

3.1 Der Kläger meint, es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als unzulässige „Überraschungsentscheidung” dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit – unter Verletzung seiner ihm obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht – dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Die Frage, ob für die einzelnen Abschnitte der Osttangente bereits ausreichende Vorkehrungen für den Schutz des Grundwassers angeordnet worden sind, wurde in zahlreichen Schriftsätzen der Beteiligten eingehend behandelt. Davor, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Wertung des Beklagten und nicht der Einschätzung des Klägers anschließen würde, schützt das Verbot einer so genannten Überraschungsentscheidung jedoch nicht. Im Übrigen hatte der Kläger auch schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme des Sachverständigen K. vorgelegt.

3.2 Soweit der Kläger im Übrigen eine Passage auf Seite 10 des Urteils (letzter Absatz) bemängelt, wo es wörtlich heißt „wie auch der Kläger einräumt”, ist zunächst auf seinen Schriftsatz vom 28. Juni 2000 zu verweisen, der die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung durchaus als nachvollziehbar erscheinen lässt. Denn der Kläger hat hier allein die Bauabschnitte 1, 2 und 3 a als aus Sicht des Grundwasserschutzes problematisch aufgeführt. Hieraus konnte das Gericht schließen, dass der auf derselben Seite in einer überblickartigen Aufzählung genannte Bauabschnitt 3 b aus Sicht des Klägers keine Probleme aufwarf. Dies liegt umso näher, als dieser Abschnitt südlich des Neckar und außerhalb des (erweiterten) Wasserschutzgebietes liegt. Im Übrigen beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs offenkundig nicht auf diesem eher beiläufigen Hinweis auf eine mit der Auffassung des Gericht übereinstimmende Ansicht des Klägers.

3.3 Soweit die Beschwerde in mehreren Punkten einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung rügt, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 – BVerwG 3 B 52.92 – Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – BVerwG 8 C 10.84 – BVerwGE 74, 222 ≪223≫). Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

Wenn der Kläger meinte, eine für ihn günstigere Entscheidung erreichen zu können, indem er die Untersuchung des Sachverständigen K. zu den im Bereich der Osttangente getroffenen Schutzmaßnahmen vorlegt, hätte er spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof diese Beweiserhebung oder eine Vertagung beantragen müssen. Dieses Vorgehen kann nicht durch die Vorlage der fachtechnischen Stellungnahme im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Paetow, Rojahn, Jannasch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707536

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