Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 10.11.2009 - 9 B 28.09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

FFH-Verträglichkeitsprüfung. erhebliche Beeinträchtigung. Erhaltungsziel. günstiger Erhaltungszustand. Summierung von Vor- und Zusatzbelastung. Schad- und Nährstoffeinträge. Stickstoffdeposition. Critical Loads. Bagatell-Überschreitung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch betriebsbedingte Schad- und Nährstoffeinträge i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen kann, sind gleichartige Belastungen aus anderen Quellen (Vor-/Hintergrundbelastung) zu berücksichtigen.

2. Schöpft bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so läuft prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwider und ist deshalb erheblich i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG (hier auch zu Ausnahmen).

 

Normenkette

Habitatrichtlinie Art. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 3-4; BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 9, § 34 Abs. 1-2; NNatG § 34c Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 11.09.2008; Aktenzeichen 7 K 1269/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 225,84 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Sie wirft keine Rechtsfragen des revisiblen Rechts von fallübergreifender Bedeutung auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften.

Rz. 2

 1. Die Beschwerde will zunächst die folgende Frage geklärt wissen:

“Ist es rechtlich zulässig oder geboten, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen (hier eines prioritären Kalk-Trockenrasens ≪LRT 6210*≫) im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 34c Abs. 2 NNatG führen kann, durch das Projekt verursachte betriebsbedingte Schad- und Nährstoffeinträge (hier durch eutrophierende Stickoxide) mit der vorhandenen gleichartigen Schad- und Nährstoffvorbelastung aus anderen Quellen zu summieren?”

Rz. 3

 Diese Frage lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG fordern zwar einen projektbezogenen Prüfungsansatz; zu beurteilen sind die Auswirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens. Diese Beurteilung kann aber nicht losgelöst von dem Zustand des zu schützenden Gebietsbestandteils und der Einwirkungen, denen dieser im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist jedoch nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt. So kann eine Vorbelastung bereits zu Vorschädigungen führen, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben. Sie kann aber auch Auswirkungen nach sich ziehen, die von dem Lebensraum oder der Art noch ungeschädigt verkraftet werden, die jedoch deren Fähigkeit, Zusatzbelastungen zu tolerieren, einschränken oder ausschließen. Daher liegt es auf der Hand, dass für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar ist. Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (a.a.O. Rn. 108) den Einwand, bereits die Vorbelastung bewege sich in einem kritischen Bereich, für beachtlich gehalten und dazu ausgeführt, dass ein aufgrund der Vorbelastung aktuell ungünstiger Erhaltungszustand keine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertige. Ebenso ist in dem Senatsurteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 Rn. 111 ff.) die Vorbelastung der Beurteilung projektbedingter Zusatzbelastungen durch Stickstoffdeposition zu Grunde gelegt worden.

Rz. 4

 2. Darüber hinaus wirft die Beschwerde folgende Fragen auf:

“Führt eine zusätzliche Belastung eines Lebensraumtyps (hier eines prioritären Kalk-Trockenrasens ≪LRT 6210*≫) mit Schad- und Nährstoffeinträgen (hier eutrophierende Stickoxide) durch ein Vorhaben zur Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 34c Abs. 2 NNatG, wenn der maßgebliche critical-load-Wert für den Lebensraumtyp bereits durch die vorhandene Vorbelastung mit gleichartigen Schad- und Nährstoffeinträgen aus anderen Quellen überschritten oder erreicht wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps nicht Erhaltungsziel des FFH-Gebiets ist?

Führt jegliche zusätzliche Belastung eines Lebensraumtyps (hier eines prioritären Kalk-Trockenrasens ≪LRT 6210*≫) mit Schad- und Nährstoffeinträgen (hier eutrophierende Stickoxide) durch ein Vorhaben zur Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 34c Abs. 2 NNatG, wenn der maßgebliche critical-load-Wert für den Lebensraumtyp bereits durch die vorhandene Vorbelastung mit gleichartigen Schad- und Nährstoffeinträgen aus anderen Quellen überschritten oder erreicht wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands Erhaltungsziel des FFH-Gebiets ist?”

Rz. 5

 Die erste dieser Fragen wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt entspricht. Im angefochtenen Urteil wird ausdrücklich festgestellt, für das betroffene FFH-Gebiet bestehe das Erhaltungsziel, den Lebensraumtyp 6210 in prioritärer Ausprägung zu erhalten und zu fördern (UA S. 20). Zum einen lässt sich unter die Förderung eines günstigen Erhaltungszustands ohne Weiteres auch – und in erster Linie – dessen Wiederherstellung fassen. Zum anderen schließt die Erhaltung – worauf der Kläger bereits in seiner Beschwerdeerwiderung hingewiesen hat – nach der Definition des Art. 1 Buchst. a FFH-RL Maßnahmen zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraums oder einer Art bereits begrifflich ein.

Rz. 6

 Dem trägt zwar die zweite Fragestellung Rechnung. Soweit sie einen rechtlichen Gehalt aufweist, lässt sie sich aber ohne Weiteres anhand des – wie ausgeführt – bereits geklärten Erheblichkeitsmaßstabs beantworten. Kommt es für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung darauf an, ob diese dem Erhaltungsziel zuwiderläuft, so ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen. Critical Loads sind als naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen in diesem Sinne zu verstehen; sie sollen die Gewähr dafür bieten, dass an dem Schutzgut auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte auftreten (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 108). Schöpft bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so folgt daraus, dass prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwiderläuft und deshalb erheblich ist, weil sie die kritische Grenze überschreitet oder schon mit der Vorbelastung verbundene Schadeffekte verstärkt.

Rz. 7

 Allerdings sind Fallgestaltungen vorstellbar, in denen Hintergrundbelastungen oberhalb der Critical Loads zum Verschwinden hochempfindlicher lebensraumtypischer Arten geführt haben, der Lebensraum sich aufgrund des verbliebenen, die Vorbelastung dauerhaft verkraftenden Artenspektrums aber immer noch in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Kann sich daran auch durch eine projektbedingte Zusatzbelastung nichts ändern, weil das verbliebene Artenspektrum auch die Gesamtbelastung schadlos zu tolerieren vermag, so ist die Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel ausnahmsweise verträglich. Ob solche Fallgestaltungen tatsächlich vorkommen und wann sie konkret gegeben sind, ist nicht nach rechtlichen, sondern nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen.

Rz. 8

 Unabhängig davon steht, wie der Senat mit Urteil vom 12. März 2008 (a.a.O. Rn. 124) entschieden hat, auch die festgestellte Zielunverträglichkeit unter einem Bagatellvorbehalt, der seine Rechtfertigung im gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 EG) findet. Wenngleich der Senat diesen Vorbehalt in der zitierten Entscheidung in erster Linie auf direkte Flächenverluste bezogen hat, handelt es sich doch um einen allgemeinen Gedanken, der auf sonstige Beeinträchtigungen in gleicher Weise Anwendung finden kann (vgl. für Stickstoffdepositionen a.a.O. Rn. 113). So mögen Zusatzbelastungen, die eine den als maßgeblich zugrunde gelegten Critical-Load-Wert ausschöpfende oder überschreitende Vorbelastung nur gering anheben, noch als Bagatelle zu werten sein, wenn davon eine Fläche des geschützten Lebensraumtyps betroffen ist, die sowohl absolut als auch in Relation zur Gesamtfläche dieses Lebensraumtyps im Schutzgebiet ohne Bedeutung ist. Was als Bagatelle angesehen werden kann, ist indessen eine zuvörderst naturschutzfachliche Frage und kann daher nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden.

Rz. 9

 Dass das Oberverwaltungsgericht sich mit dem Bagatellgedanken nicht auseinandergesetzt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Revision. Dies gilt umso mehr, als der Streitfall dazu keinen Anlass bot; nach den Feststellungen der Vorinstanz war der angesetzte kritische Belastungswert nämlich auf einer Fläche beträchtlichen Umfangs um mehr als zehn Prozent überschritten. Einen fachwissenschaftlichen Konsens, Belastungen dieser Größenordnung als vernachlässigbar anzusehen, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.

Rz. 10

 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Storost, Dr. Nolte, Domgörgen

 

Fundstellen

BauR 2010, 505

NuR 2010, 190

DVBl. 2010, 176

UPR 2010, 196

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 4.1.3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung (§ 3 TV EntgO Bund)
    1
  • Altersgrenze / 2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1a TVöD
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe I a
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe Vlll
    0
  • Ausbildung / 2.3.2.2 Freistellung gem. § 12a TVAöD
    0
  • Aushilfen (BAT) / 4.1.3 Haushaltsnahme geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
    0
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 2.1 Abrechnung der monatlichen Entgelte
    0
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    0
  • Digitalisierung / 1.4.4 Ausschlusstatbestände
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.3.3 Entgeltgruppen 7, 8, 9a
    0
  • Entgeltordnung VKA / VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 46-48 BPersVG ( ... / 1 Bundesrecht
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Jansen, SGB X § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften / 1 Allgemeines
    0
  • Kinderbezogene Entgeltbestandteile / 1.1.2.1 Anspruchsberechtigung übergeleiteter Beschäftigter
    0
  • Laufbahnverordnung Rheinland-Pfalz / Anlage 3 (zu § 41 Abs. 3) Vertrag
    0
  • Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.3.4.1.3 Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 305 Einbeziehung allgemei ... / 1 Allgemeines
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nich ... / 1.1 Allgemeines
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 65 Geschäftsführung / 2.1.2.1 Allgemeines
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Bild: Haufe Shop

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


Bundesnaturschutzgesetz / § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
Bundesnaturschutzgesetz / § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen

  (1) 1Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren